ZGB 518; SchKG 46 + SchKG 49 Der Erbschaft hat keine Parteifähigkeit zur aktiven Betreibung. Hierfür ist einzig der Willensvollstrecker berechtigt ist. Hingegen kommt der unverteilten Erbschaft in der gegen sie gerichteten Betreibung aufgrund SchKG 49 die Parteifähigkeit und passive Betreibungsfähigkeit zu: In diesem Fall wird die Erbschaft als Partei betrachtet Danach kommt ihr die […]
Zahlungsbefehl gegen die unverteilte Erbschaft und nicht gegen den Willensvollstrecker sowie Betreibungsort
