Denkbare Admassierungsansprüche sind, abgesehen von bestimmten Ausnahmen
- Admassierungsobjekte
- Zivilrechtliche Admassierungsobjekte
- Grundstücke
- Bewegliche Sachen
- Öffentlich-rechtliche Admassierungsobjekte
- Vide Verwaltungsverfahren
- Zivilrechtliche Admassierungsobjekte
- Ausnahmen
- Nicht in einem Wertpapier verkörperte Forderungen
- Der Streit über das bessere Recht an einer nicht in einem Wertpapier verbrieften Forderung ist nicht im Admassierungsprozess, sondern im sog. „Prätendentenstreit“ zu bereinigen (vgl. BGE 90 III 90)
- Vom Forderungsschuldner nicht bezahlte Schuld
- Die Konkursmasse hat gegen den Forderungsschuldner zu klagen (vgl. BGE 105 III 14)
- Bei Hinterlegung der Forderung nach OR 168 hat sich die Klage gegen den anderen Prätendenten zu richten.
- Nicht in einem Wertpapier verkörperte Forderungen
Art. 168 OR A. Abtretung von Forderungen / II. Wirkung der Abtretung / 1. Stellung des Schuldners / b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung
b. Verweigerung der Zahlung und Hinterlegung
1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2 Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3 Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
Literatur
- SCHOBER ROGER / AVDYLI-LUGINBÜHL MONIKA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, basierend auf der 1911 erschienen 3. Auflage von Carl Jaeger, Kren Kostkiewicz / Vock Dominik (Hrsg.), Zürich / Basel / Genf, N 10 zu Art. 242 SchKG
Judikatur
- Nicht in einem Wertpapier verbriefte Forderung
- BGE 90 III 90
- Noch nicht bezahlte Schuld
- BGE 105 III 14