Das Admassierungsverfahren startet – falls der Gemeinschuldner nicht bereits vor Konkurseröffnung interveniert hat – mit ein
- Grundsatz
- Üblicherweise wird die Admassierung von Massagegenständen im Gewahrsam durch die Konkursverwaltung vorgenommen und notfalls prozessual durchgesetzt
- Aufforderung
- Häufig weigern sich die Dritten nach Konkurseröffnung zunächst, den Gegenstand der Konkursverwaltung freiwillig zur Verfügung zu stellen
- Mahnung
- Reminder an den Dritt-Gewahrsamsinhaber, den Vermögensgegenstand der Konkursmasse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (ohne weitere Aufforderung) zur Verfügung zu stellen
- Klage auf Admassierung
Literatur
- BÜRGI URS, KUKO-SchKG, Basel 2014, N 15 ff. zu SchKG 242
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 12 f. zu SchKG 242
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 30 ff.
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