Kurzdefinition
- Hinzuziehen von Gemeinschuldnereigentum aus dem Besitz Dritter
Langdefinition
- Die Admassierung beinhaltet die Aufforderung der Konkursverwaltung an den Dritten, der einen Vermögensgegenstand des Konkursiten im Gewahrsam hat, diesen der Masse zur Verfügung zu stellen und im Weigerungsfalle klageweise den „Vindikationsanspruch“ gegenüber dem Dritten durchzusetzen
Legaldefinition
- Beanspruchung von beweglichen Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, durch die Konkursmasse, so muss sie gegen den Dritten klagen.
- Vgl. SchKG 242 Abs. 3
Synonyme
- Zur Masse ziehen
- Einlieferung in die Masse
- Aufforderung an den Dritten, den Vermögenswert des Konkursiten einzuliefern
Fremdsprachbegriffe
- Französisch
- Admassification
- Italienisch
- Ammissione
- Englisch
- admassification
Partei-Wording
Seitens der konkursiten Partei wird in den nachfolgenden Darlegungen unterschieden in:
- Von der Konkursverwaltung vertretene Partei im Sachverhalt vor Konkurseröffnung
- Gemeinschuldner
- Von der Konkursverwaltung vertretene Partei im Sachverhalt nach Konkurseröffnung
- Konkursit
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:RangrücktrittEinleitung zum RangrücktrittAutoren:Forderungseingabe / Forderungsan...Einleitung zur Forderungseingabe / Forderu...Autoren:Zahlungsunfähigkeit / Zahlungsei...Einleitung zur Zahlungsunfähigkeit / Zahlu...Autoren:UnternehmensfusionEinleitung zur UnternehmensfusionAutoren:KonkursaufschubEinleitung zum KonkursaufschubAutoren:Konkurseinstellung mangels AktivenEinleitung zur Konkurseinstellung mangels ...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht