Kurzdefinition
- Ausscheidung von Dritteigentum aus der Konkursmasse
Langdefinition
- Die Konkursverwaltung trifft – für die Aussonderung – eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden, bzw. hält sie den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann
- Vgl. SchKG 242 Abs. 1 + 2
Synonyme
- Herausgabe eines Vermögenswertes aus dem Massagewahrsam
- Aussondern aus der Masse
- Separierung aus der Masse
- Auslieferung aus der Masse
- Rückgabe aus der Masse
Fremdsprachbegriffe
- Französisch
- sélection
- Italienisch
- selezione
- Englisch
- selection
Partei-Wording
Seitens der konkursiten Partei wird in den nachfolgenden Darlegungen unterschieden in:
- Von der Konkursverwaltung vertretene Partei im Sachverhalt vor Konkurseröffnung
- Gemeinschuldner
- Von der Konkursverwaltung vertretene Partei im Sachverhalt nach Konkurseröffnung
- Konkursit
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