Die Initiierung der Admassierung von Vermögenswerten im Gewahrsam Dritter sind zu differenzieren in:
- Gemeinschuldner unternahm keine Vindikationsbemühungen beim Gewahrsamsinhaber
- Aufforderung der Konkursverwaltung an den Dritten, den Vermögensgegenstand einzuliefern
- Fristansetzung mit Klageandrohung
- Eigene neue Klage der Konkursverwaltung
- Weigerung des Dritten, den Vermögensgegenstand der Konkursmass abzuliefern
- Weigert sich der Dritte den in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögenswert dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, bleibt für eine Durchsetzung des Admassierungsanspruchs nur der Klageweg
- Die Konkursverwaltung muss gegen den aussenstehenden Dritten vorgehen wie wenn der Konkursit aufrechtstehend wäre
- Klage mittels ordentlichem Prozessverfahrens
- Keinesfalls kann die Konkursverwaltung die Admassierung verfügen, geht es doch um einen Gegenstand, der nicht den konkursrechtlichen Beschlagsrechten unterworfen ist
- auch SchKG 242 Abs. 3
- Die Konkursverwaltung muss gegen den aussenstehenden Dritten vorgehen wie wenn der Konkursit aufrechtstehend wäre
- Weigert sich der Dritte den in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögenswert dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, bleibt für eine Durchsetzung des Admassierungsanspruchs nur der Klageweg
- Entscheid über die Klageerhebung
- Interne Willensbildung bei den Konkursorganen
- Weigerung des Dritten, den Vermögensgegenstand der Konkursmass abzuliefern
Literatur
- BÜRGI URS, KUKO-SchKG, Basel 2014, N 15 ff. zu SchKG 242
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 12 f. zu SchKG 242
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 30 ff.
Weiterführende Informationen
- Gesetzliche Grundlagen | konkurseinstellung-mangels-aktiven.ch
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