Ungültige Verträge
Hat ein Arbeitnehmer in gutem Glauben für einen Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrages gearbeitet, welcher sich nachträglich als ungültig erweist (Willensmängel, Nichtigkeit usw.), haben die Parteien bis zur Aufhebung des Vertrages ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise zu erfüllen, wie wenn der Vertrag gültig wäre (OR 320 Abs. 3).
Der Vertrag wird nicht rückwirkend aufgehoben, sondern gilt auf den Zeitpunkt hin als aufgehoben, in welchem sich eine Partei auf die Ungültigkeit beruft. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.
Keine Einigung
Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Modalitäten des Arbeitsvertrages nicht einigen, kommt kein Arbeitsvertrag zustande. Aus dem Vertragsverhandlungsverhältnis entsteht eine besondere Vertrauensbeziehung, welches die Parteien zu einem Verhalten nach Treu und Glauben verpflichtet. Zu nennen sind insbesondere die Pflicht zu ernsthaften Verhandlungen und eine Aufklärungspflicht in Bezug auf erhebliche Tatsachen.
Werden die Pflichten aus dem Vertragsverhandlungsverhältnis verletzt, kann die verletzende Partei unter Umständen haftpflichtig werden (culpa in contrahendo).
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