Gemäss OR 328b darf der Arbeitgeber Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, wenn sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Als Personendaten i.S.v. DSG 3 gelten alle Daten die sich auf eine bestimmte Person beziehen, ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihres Datenträgers. Jede darüber hinausgehende Bearbeitung ist persönlichkeitsverletzend. Die Grundsätze der Datenverarbeitung finden sich in DSG 4 – 7.
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Arbeitsrecht
Datenschutz
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG