Die Portage Salarial ist ein insbesondere in Frankreich bekanntes Phänomen (in England Umbrella Company), bei welcher ein Selbständigerwerbender (Auftragnehmer), ein Kunde (Auftraggeber) und eine Trägergesellschaft involviert sind.
In diesem Dreiecksverhältnis übernimmt die Trägergesellschaft das Einkassieren der Honorare des Selbständigerwerbenden, rechnet die Sozialversicherungsbeiträge ab und liefert ihm die Differenz als „Nettolohn“ ab.
Der Selbständigerwerbende ist in die Organisation der Trägergesellschaft nicht integriert, sie ist ihm gegenüber nicht weisungsberechtigt und sie ist auch nicht Auftragnehmerin des Auftraggebers. Er hat ihr gegenüber auch keine Arbeitspflicht. Der Selbständigerwerbende bleibt damit selbständig und Auftragnehmer seiner Kunden. Der Selbständigerwerbende entscheidet selbst, ob und welche Aufträge er annimmt.
Es liegt zur Trägergesellschaft aus privatrechtlicher Sicht kein Arbeitsverhältnis vor. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass dieses Verhältnis aus sozialversicherungsrechtlicher Optik als unselbständiges Verhältnis qualifiziert wird.
Das Verhältnis des Selbständigerwerbenden zur Trägergesellschaft könnte als Factoring hinsichtlich des Honorarinkassos und als Treuhandverhältnis hinsichtlich der administrativen Abwicklung und Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge ausgestaltet werden.