Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und zugehöriger Verordnungen über die Arbeitszeit und die Zeiterfassung sind auf bestimmte Arten von Betrieben und bestimmten Kategorien von Arbeitnehmern nicht anwendbar (ArG 2 u 3).
- Ausnahmen des betrieblichen Geltungsbereichs, u.a.:
- Betriebe des öffentlichen Verkehrs
- Betriebe der Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge
- Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion
- Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion
- Fischereibetriebe
- private Haushaltungen
- Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich, u.a.:
- Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen
- Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben
- Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten
- Heimarbeitnehmer
- Handelsreisende
- Arbeitnehmer, die dem Rheinschiffer-Abkommen unterstehen
Eine höhere leitende Tätigkeit üben Arbeitnehmer aus, welche auf Grund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen können (ArGV 1 9).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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