Unter „Arbeitsvertrag“ wird weitläufig der Ausdruck „Einzelarbeitsvertrag“ verstanden. Im Allgemeinen können folgende Arbeitsverträge unterschieden werden:
Einzelarbeitsvertrag
Der Einzelarbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin und diese(r) zur Entrichtung eines Lohns (OR 319 Abs. 1).
Gesamtarbeitsvertrag
Beim Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf (OR 356 Abs. 1)
Normalarbeitsvertrag
Beim Normalarbeitsvertrag werden für die einzelnen Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt (OR 359 Abs. 1). Zuständig zum Erlass sind der Bundesrat oder die Kantone (OR 359a).
Besondere Arbeitsverträge
Nebst den erwähnten Arbeitsverträgen bestehen noch weitere, besondere Arbeitsverträge:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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