
Unter „Arbeitsvertrag“ wird weitläufig der Ausdruck „Einzelarbeitsvertrag“ verstanden. Im Allgemeinen können folgende Arbeitsverträge unterschieden werden:
Einzelarbeitsvertrag
Der Einzelarbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin und diese(r) zur Entrichtung eines Lohns (OR 319 Abs. 1).
Gesamtarbeitsvertrag
Beim Gesamtarbeitsvertrag stellen Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände gemeinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf (OR 356 Abs. 1)
Normalarbeitsvertrag
Beim Normalarbeitsvertrag werden für die einzelnen Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt (OR 359 Abs. 1). Zuständig zum Erlass sind der Bundesrat oder die Kantone (OR 359a).
Besondere Arbeitsverträge
Nebst den erwähnten Arbeitsverträgen bestehen noch weitere, besondere Arbeitsverträge:
- Lehrvertrag (OR 344 ff.)
- Handelsreisendenvertrag (OR 347 ff.)
- Heimarbeitsvertrag (OR 351 ff.)
- Heuervertrag (OR 68 ff. SSG)
Obiter dictum: Öffentliches Arbeitsrecht
Das öffentliche Arbeitsrecht (auch öffentliches Personalrecht) regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen
- dem Staat (Bund, Kantone, Gemeinden) und
- seinen Angestellten.
Im Gegensatz zum Arbeitsrecht (Privatrecht) basiert das öffentliche Arbeitsrecht auf
- öffentlichem Recht, wie Personalgesetzen, Weisungen u.ä.
Das öffentliche Arbeitsrecht
- ist vom Legalitätsprinzip geprägt;
- dient der Sicherung staatlicher Aufgaben;
- folgt einer mehr oder minder einheitlichen Behandlung.
Wichtige Merkmale:
- Rechtsgrundlagen:
- Kantonale oder kommunale Personalgesetze / Verordnungen dienen als Erlasse.
- Besonderheiten:
- Lohnbänder, besondere Treuepflichten und der Schutz der Grundrechte gelten.
- Schutzfunktion:
- Es enthält Bestimmungen zum Gesundheitsschutz und Arbeitszeitregelungen, teils via Arbeitsgesetz.
- Begründung / Beendigung:
- Arbeitsverhältnisse werden durch öffentlich-rechtliche Verfügungen begründet und können nur aus sachlichen Gründen beendet werden.
- Spezialität:
- Obwohl sich das öffentliche Personalrecht zunehmend dem privatrechtlichen Arbeitsrecht annähert, bleibt es ein eigenständiger Teil des «Verwaltungsrechts».
Literatur
- Bürgi Urs / Bürgi-Schneider Gudrun, Öffentliches Personalrecht, Band 1: Bund. Unter Berücksichtigung ausgewählter Aktiengesellschaften und Anstalten des Bundes, Schulthess Verlag, 2. Auflage 2024
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