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Arbeitsrecht

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Fristlose Entlassung

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Die ausserordentliche Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Fristen und Termine bzw. ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der festgesetzten Vertragsdauer einseitig aufzuheben. Damit wird das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst (OR 337).

Anwendungsbereich und Zulässigkeit

Wenn ein sog. wichtiger Grund vorliegt, kann jedes Arbeitsverhältnis jederzeit ausserordentlich gekündigt werden. Eine ausserordentliche Kündigung, die nicht auf einem wichtigen Grund beruht, löst Entschädigungspflichten aus (OR 337e und 337d).

Begründungspflicht

Die ausserordentliche Kündigung muss schriftlich begründet werden, wenn die andere Partei dies verlangt (OR 335 Abs. 2; OR 337 Abs. 2). Bei einer Verletzung der Begründungspflicht kommen folgende Sanktionen in Betracht:

  • gerichtlich durchsetzbarer Erfüllungsanspruch
  • Auferlegung der Prozesskosten
  • Einbezug bei der Beweiswürdigung über einen allfälligen wichtigen Grund.

Wichtiger Grund

Begriff

Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (OR 337 Abs. 2). Soweit das Gesetz den wichtigen Grund nicht selbst konkretisiert, wie z.B. OR 337 Abs. 3 [nur verschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers] oder OR 337a [Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers], muss über dessen Vorliegen nach gerichtlichem Ermessen entschieden werden. Meist handelt es sich um eine schwere schuldhafte Vertragsverletzung. Bei weniger schweren Vertragsverletzungen muss eine Verwarnung vorausgehen.

Geltendmachung

Die ausserordentliche Kündigung muss möglichst rasch nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes ausgesprochen werden (meist 2 – 3 Tage). Die Beweislast trägt diejenige Partei, die sich auf den wichtigen Grund beruft.

Beispiele

  • Verletzung der Arbeitspflicht:
    Darunter fallen z.B. mehrtägige Arbeitsverweigerung, eigenmächtiger Ferienbezug oder eine grob verschuldete, mangelhafte Arbeitsleistung
  • Verletzung der Lohnzahlungspflicht
  • Verletzung der Treuepflicht:
    z.B.: Strafbare Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen; inakzeptables Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen; Abwerben von Kunden oder Mitarbeitern.
  • Verletzung der Fürsorgepflicht:
    z.B.: Strafbare Handlungen gegen den Arbeitnehmer, fehlende Beschäftigung des Arbeitnehmers, exzessive Überwachung des Arbeitnehmers oder schwerwiegendes Blossstellen des Arbeitnehmers.

Gerechtfertigte ausserordentliche Kündigung

Begriff

Eine gerechtfertigte ausserordentliche Kündigung liegt vor, wenn die Kündigung aus einem wichtigen Grund ausgesprochen wird.

Fälle

Meist besteht der wichtige Grund in einem vertragswidrigen Verhalten einer Partei. Das vertragswidrige Verhalten muss verschuldet sein und den Kündigenden darf nicht auch seinerseits ein Verschulden treffen (OR 337b).

Folgen

  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Schadenersatzanspruch: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz, dessen was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist beendigt worden wäre (OR 337c Abs. 1)

Ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung

Begriff

Eine ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung liegt vor, wenn die Kündigung ohne wichtigen Grund erfolgt. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Ungerechtfertigte Entlassung (OR 337c)
  • Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle (OR 337d)

Ungerechtfertigte Entlassung

Hier geht die ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung vom Arbeitgeber aus. Die Rechtsfolgen sind:

  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Schadenersatzanspruch
  • ev. Entschädigung

Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle:

Hier geht die ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung vom Arbeitnehmer aus (OR 337d). Die Rechtsfolgen sind:

  • Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Entschädigung in der Höhe von einem Viertel des Lohnes für einen Monat.
  • Ersatz für ev. weiteren Schaden.

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