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Arbeitsrecht

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Lohnzuschläge

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überstunden

Überstunden sind die Arbeitsstunden, welche die ordentliche Arbeitszeit im Betrieb überschreiten, aber die Schwellenwerte zur Überzeitarbeit noch nicht erreichen. Überstunden sind in einem Betrieb mit einer 42 Stunden Woche die Arbeitsstunden ab der 43. Stunde bis und mit der 44. Stunde (bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche) resp. bis und mit der 49. Stunde (bei einer Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche).

Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25% für Überstunden. Wird die Überstundenarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, entfällt der Lohnzuschlag (OR 321c).

Im Arbeitsvertrag kann schriftlich vereinbart werden, dass kein Zuschlag für Überstunden gezahlt wird. In diesem Fall bleibt die Pflicht des Arbeitgebers, die Überstunden zu entschädigen oder durch Freizeit auszugleichen bestehen.

Im Arbeitsvertrag kann auch schriftlich vereinbart werden, dass die Überstunden mit dem (Monats-)Lohn bereits abgegolten sind. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber für Überstunden weder eine zusätzliche Entschädigung noch einen Zuschlag.

Überzeit

Als Überzeit gelten die Arbeitsstunden, welche über die Höchstarbeitszeit hinaus, also über 45 Stunden resp. 50 Stunden pro Woche gearbeitet werden (ArG 12). Die Bestimmungen zur Überzeit gelten nicht unbeschränkt für alle Arbeitnehmer. Gewisse Betriebsarten und Arbeitnehmerkreise sind ausgenommen. Sie gelten bspw. nicht für höhere leitende Angestellte (ArG 2 u. 3; ArGV 1 9).

Soweit die Bestimmungen anwendbar sind, ist Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25% zu entschädigen oder durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen (ArG 13). Für Überzeit u.a. von Büropersonal und technische Angestellte ist der Zuschlag erst bei mehr als 60 Stunden Überzeit pro Jahr zu zahlen (ArG 13 Abs. 1).

Pikettdienst

Im Betrieb geleisteter Pikettdienst und Piketteinsätze (inkl. Arbeitsweg) gelten als Arbeitszeit (ArG 15). Der Pikettdienst im Betrieb und der Bereitschaftsdienst ausserhalb des Betriebes sowie Piketteinsätze sind gemäss der Vereinbarung im Arbeitsvertrag zu entschädigen. Für Pikettdienst und Piketteinsätze an sich sind keine Lohnzuschläge geschuldet.

Wird jedoch der Pikettdienst in der Nacht, an Sonntagen oder gleichgestellten Feiertagen geleistet, sind die entsprechenden Zuschläge geschuldet. Wird während des Piketteinsatzes Überzeit geleistet, ist der Überzeitzuschlag zu zahlen resp. die entsprechenden Stunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.

Fallen Zuschläge für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit und Überzeit bei einem Piketteinsatz zusammen, werden die Lohnzuschläge grundsätzlich nicht kumuliert (ArGV 1 33 Abs. 4). Eine Kumulation mit der Ausgleichsruhezeit mit dem Überzeitzuschlag ist jedoch im Falle von regelmässiger Sonntagsarbeit (ArG 19 Abs. 3, ArG 20) und bei regelmässiger Nachtarbeit (ArG 17b Abs. 2) möglich.

Nachtarbeit

Für vorübergehende Nachtarbeit (max. 24 Nächte p.a.) ist ein Lohnzuschlag von 25% auszurichten (ArG 17b Abs. 1). Wird gleichzeitig Überzeit geleistet, wird kein zusätzlicher Zuschlag ausgerichtet (ArGV 1 33 Abs. 1 u. Abs. 4).

Wird regelmässige Nachtarbeit geleistet (25 oder mehr Nächte p.a.), ist dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit Ausgleichsruhezeit im Umfang von 10% der geleisteten Stunden zu gewähren (ArG 17b Abs. 2). Fällt bei der Nachtarbeit Überzeit an, ist der Lohnzuschlag von 25% zu entrichten (ArG 13).

Sonntagsarbeit

Für vorübergehende Sonntagsarbeit (max. 6 Sonntage p.a.) ist ein Lohnzuschlag von 50% zu zahlen sowie kumulativ ein Ersatzruhetag zu gewähren (ArG 19 Abs. 3; ArG 20; ArGV 1 40 Abs. 3). Wird gleichzeitig Überzeit geleistet, gibt es dafür keinen zusätzlichen Zuschlag (ArGV 1 33 Abs. Abs. 4).

Wird regelmässige Sonntagsarbeit geleistet (mehr als 6 Sonntage p.a.), ist dem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag zu gewähren (ArG 19 Abs. 2; ArG 20). Bei Leistung von Überzeit während regelmässiger Sonntagsarbeit ist der Überzeitzuschlag geschuldet (ArG 13).

Die Regeln zur Sonntagsarbeit gelten auch für den Bundesfeiertag und weitere anerkannte Feiertage (ArG 20a).

Vereinbarte Lohnzuschläge

Aus Gesamtarbeitsverträgen können sich von den Bestimmungen im ArG zu den Zuschlägen für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit abweichende Regelungen ergeben. In Gesamtarbeitsverträgen können auch zusätzliche Lohnzuschläge vorgesehen sein, bspw. für Abendarbeit, Tunnelarbeit etc.

Im Einzelarbeitsvertrag können höhere oder weitere Lohnzuschläge vereinbart werden. Solche Zuschläge können beispielsweise ausgerichtet werden als Gefahrenzulage, für besonders schmutzige Arbeit usw.

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