Rechtliche Grundlagen
- BVG
- FZG
- Reglement der Vorsorgeeinrichtung
- OR 331 bis 331f
Beitragspflicht
Nach dem Grundsatz der Beitragsparität haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich hohe Beiträge zu leisten (vgl. BV 113 Abs. 3). Im Einverständnis des Arbeitgebers können für ihn höhere Beiträge festgelegt werden.
Versichert sind Arbeitnehmer, wenn sie einen bestimmten Mindestjahreslohn erreichen. Obligatorisch versichert sind Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe.
Das Einkommen, welches das maximal obligatorisch versicherte Einkommen übersteigt, kann im sogenannten überobligatorischen Bereich versichert werden. Massgebend ist das Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
Die Nichtweiterleitung von Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtung ist strafbar und kann im Konkurs resp. bei der Liquidation einer juristischen Person zu einer subsidiären Haftung der Organe führen, sofern dem vom Arbeitgeber in die Vorsorgeeinrichtung entsandten Vertreter eine (faktische) Organstellung zukommt (BVG 52).
Freizügigkeitsleistung
Verlassen der Vorsorgeeinrichtung
Verlässt der Arbeitnehmer infolge Stellenwechsels die Vorsorgeeinrichtung, wird die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) berechnet und auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen.
Hat der Arbeitnehmer keine neue Stelle, wird die Freizügigkeitsleistung auf ein auf den Arbeitnehmer lautendes Freizügigkeitskonto resp. auf die Auffangeinrichtung übertragen.
Scheidung / Auflösung eingetragene Partnerschaft
Bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft werden grundsätzlich die auf die Dauer der Ehe resp. der eingetragenen Partnerschaft entfallenden Austrittsleistungen beider Partner berechnet und geteilt. Grundsätzlich sollen beide Partner mit Rechtskraft der Scheidung resp. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft am während der Ehe geäufneten Alterskapital gleichen Anteil haben.
Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, beispielsweise wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nur von kurzer Dauer war. Ob eine Teilung der Freizügigkeitsleistungen stattfindet, muss im Einzelfall geprüft werden.
Tod des Arbeitnehmers
Im Fall des Todes eines versicherten Arbeitnehmers richtet die Vorsorgeeinrichtung verschiedene Leistungen aus. Der Anspruch entsteht mit dem Tod des Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung.
Witwen- / Witwer
- haben Anspruch auf eine Rente, wenn der / die Überlebende
- für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
- älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat
- haben Anspruch auf eine Kapitalabfindung in Höhe von drei Jahresrenten, wenn die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Waisen
- haben Anspruch auf eine Rente bis sie volljährig sind,
- oder bis zum 25. Altersjahr, sofern sie in Ausbildung sind
Weitere Leistungen erfolgen, wenn sie im Reglement vorgesehen oder zusätzlich versichert sind
Ordentliche Pensionierung / Frühpensionierung
Ordentliche Rente
Mit dem Eintritt des ordentlichen Pensionsalters hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Altersrente der Pensionskasse. Die Höhe der Rente richtet sich nach der Höhe des Rentenkapitals und dem Umwandlungssatz.
Frühpensionierung
Bei einer Frühpensionierung steht aufgrund der geringeren Anzahl Beitragsjahre weniger Kapital zur Finanzierung einer Rente zur Verfügung. Die Rente ist deshalb entsprechend tiefer.
Kapitalauszahlung
Eine (teilweise) Auszahlung der Freizügigkeitsleistung des Arbeitnehmers ist vor der Pensionierung nur in drei Fällen zulässig:
- Erwerb von Grundeigentum
- Aufnahme selbständiger Tätigkeit
- Auswanderung
Erwirbt der Arbeitnehmer mit Kapital aus seiner Pensionskasse Grundeigentum und wird dieses Grundeigentum nachher wieder verkauft, ist das Kapital entweder wieder für den Erwerb von Grundeigentum zu verwenden oder es ist in die (aktuelle) Pensionskasse des Arbeitnehmers, allenfalls auf ein Freizügigkeitskonto einzuzahlen.
Nach der Pensionierung kann maximal ein Viertel des Altersguthabens als Kapitalauszahlung bezogen werden.
Ist der Arbeitnehmer verheiratet resp. in eingetragener Partnerschaft, ist die Zustimmung des Ehegatten resp. des eingetragenen Partners für den Kapitalbezug erforderlich.