Employee Sharing ist das Pendant zu Job Sharing. Bei Employee Sharing arbeiten zwei oder mehrere Arbeitgeber zusammen, um ihr jeweiliges Personal besser auszulasten. Die Arbeitgeber tragen dabei gemeinsam die Verantwortung für das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer kann dadurch seine eigene Arbeitsauslastung bzw. sein Pensum ausweiten und ein höheres Einkommen erzielen.
Employee Sharing kommt bspw. in Konzernen vor, indem der Arbeitnehmer sich zur Arbeitsleistung gegenüber mehreren Konzerngesellschaften verpflichtet. Dabei kann der Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsvertrag bei einer Gesellschaft angestellt werden oder er kann mit mehreren Gesellschaften mehrere Arbeitsverträge eingehen. Die Verträge sind im letzteren Fall zu koordinieren (Kündigung eines Vertrages führt zur Kündigung aller Verträge etc.), allenfalls mittels eines Rahmenvertrages.
Internes Crowd Sourcing in Konzernen kann je nach Ausgestaltung als Form von Employee Sharing angesehen werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.