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Arbeitsrecht

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Employee Sharing

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Employee Sharing ist das Pendant zu Job Sharing. Bei Employee Sharing arbeiten zwei oder mehrere Arbeitgeber zusammen, um ihr jeweiliges Personal besser auszulasten. Die Arbeitgeber tragen dabei gemeinsam die Verantwortung für das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer kann dadurch seine eigene Arbeitsauslastung bzw. sein Pensum ausweiten und ein höheres Einkommen erzielen.

Employee Sharing kommt bspw. in Konzernen vor, indem der Arbeitnehmer sich zur Arbeitsleistung gegenüber mehreren Konzerngesellschaften verpflichtet. Dabei kann der Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsvertrag bei einer Gesellschaft angestellt werden oder er kann mit mehreren Gesellschaften mehrere Arbeitsverträge eingehen. Die Verträge sind im letzteren Fall zu koordinieren (Kündigung eines Vertrages führt zur Kündigung aller Verträge etc.), allenfalls mittels eines Rahmenvertrages.

Internes Crowd Sourcing in Konzernen kann je nach Ausgestaltung als Form von Employee Sharing angesehen werden.

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