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Arbeitsrecht

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Handelsreisendenvertrag

Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Arbeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Gemäss OR 347 Abs. 1 verpflichtet sich der Handelsreisende durch den Handelsreisendenvertrag, auf Rechnung des Inhabers eines Handels-, Fabrikations-, oder anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes gegen Lohn Geschäfte jeder Art (darunter fallen nur Absatzgeschäfte, nicht Einkaufsgeschäfte) ausserhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers (sog. Aussendienst) zu vermitteln oder abzuschliessen.

Rechtliche Grundlagen

Die Regelungen über den Handelsreisendenvertrag finden sich in den OR 347a ff.. Ergänzend kommen die OR 319 ff. zur Anwendung. Ferner ist das Reisendengewerbegesetz (RGG)  zu beachten.

Wichtige Unterschiede zum gewöhnlichen Arbeitsvertrag

  • Gemäss OR 347a Abs. 1 ist das Verhältnis zwischen den Parteien schriftlich zu regeln. Die Einhaltung der Schriftform ist jedoch kein Gültigkeitserfordernis (vgl. Abs. 2).
  • Der Handelsreisende ist verpflichtet die Kundschaft zu besuchen (Aussendienst).
  • Der Handelsreisende hat entweder Geschäfte zu vermitteln oder abzuschliessen. Eine Abschlussvollmacht bedarf jedoch einer schriftlichen Ermächtigung (vgl. OR 348b Abs. 1).
  • Der Handelsreisende hat eine Berichterstattungspflicht (OR 348 Abs. 3).
  • Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus festem Gehalt mit oder ohne Provision besteht (OR 349a Abs.1).
  • Provisionspflichtige Geschäfte: Ist dem Handelsreisenden ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so ist ihm die verabredete oder übliche Provision auf alle Geschäfte auszurichten, die die von ihm abgeschlossen werden (vgl. OR 349b).

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