Eine Arbeitsbestätigung (oft auch als „einfaches Zeugnis“ bezeichnet), welche lediglich über die Personalien, die Funktion sowie die Anstellungsdauer und eben gerade nicht über Leistungen und Verhalten Auskunft gibt, darf nur ausgestellt werden, sofern der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt. Eine blosse Arbeitsbestätigung drängt sich lediglich dann auf, wenn das Arbeitsverhältnis nur sehr kurze Zeit (bis zu drei Monaten) gedauert hat, da in diesem Fall eine objektive und zuverlässige Einschätzung der Leistung und des Verhaltens in der Regel nicht möglich ist. Hat das Arbeitsverhältnis länger gedauert, sollte in jedem Fall ein Vollzeugnis verlangt werden.
Im Einzelnen ist folgendes zu berücksichtigen:
- Rechtsgrundlage
- OR 330a Abs. 2 ermächtigt den Arbeitnehmer deshalb ausdrücklich. eine Arbeitsbestätigung, auch einfaches Zeugnis bezeichnet, vom Arbeitgeber zu verlangen, welche lediglich erwähnt:
- die Art der ausgeübten Tätigkeit
- die Dauer des Arbeitsverhältnisses
- OR 330a Abs. 2 ermächtigt den Arbeitnehmer deshalb ausdrücklich. eine Arbeitsbestätigung, auch einfaches Zeugnis bezeichnet, vom Arbeitgeber zu verlangen, welche lediglich erwähnt:
- Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers
- Eine Arbeitsbestätigung ist vom Arbeitgeber nur auszustellen, wenn sie vom Arbeitnehmer ausdrücklich verlangt wird
- Arbeitnehmer wünscht keine Beurteilung von Leistungen und Verhalten
- Es kann sein, dass der Arbeitnehmer aus bestimmten Gründen vom Arbeitgeber keine Beurteilung der geleisteten Arbeit oder des Verhaltens im Betrieb wünscht; diesfalls verlangt er lediglich eine Arbeitsbestätigung bzw. ein einfaches Zeugnis
- Gründe für das Verlangen einer blossen Arbeitsbestätigung
- Der Arbeitnehmer wählt diese Zeugnisart zum Beispiel aus folgenden Gründen:
- Bestätigung zuhanden von Behörden
- Bestätigung zuhanden eines künftigen Vermieters
- Bestätigung für das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
- Arbeitnehmer ist sich bewusst, dass das Arbeitszeugnis eine berechtigte negative Beurteilung enthalten würde
- auch KOLLER THOMAS, a.a.O., S. 527
- Der Arbeitnehmer wählt diese Zeugnisart zum Beispiel aus folgenden Gründen:
- Wirkung der vom Arbeitnehmer verlangten Arbeitsbestätigung
- Verlangt der Arbeitnehmer nur eine Arbeitsbestätigung, muss er sich bewusst sein, dass eine blosse Arbeitsbestätigung von Arbeitgebern, bei denen er sich bewirbt, in der Regel so verstanden werden, dass der Aussteller hinsichtlich der Leistung und / oder des Verhaltens des sich Bewerbenden unzufrieden war (vgl. STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, a.a.O., N 4 zu OR 330a).
Literatur
- Arbeitnehmer wünscht keine Beurteilung von Leistung und Verhalten
- DUC JEAN-LOUIS / SUBILIA OLIVIER, Droit du travail – éléments de droit suisse, Nouvelle édition, Lausanne 2010, N5 zu OR 330a
- Arbeitnehmer wünscht Arbeitsbestätigung aus bestimmten Gründen
- KOLLER THOMAS, Die miet- und arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2003, in: ZBJV 2004, 526 ff.
- Wirkung einer Arbeitsbestätigung statt eines Voll- bzw. Schlusszeugnisses
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 4 zu OR 330a