Ein Vollzeugnis (auch als qualifiziertes Zeugnis oder Schlusszeugnis bezeichnet) bildet die Regel und wird am Ende eines Arbeitsverhältnisses ausgestellt. Es soll dabei detailliert über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers Auskunft geben.
Zu den Einzelheiten:
- Definition
- Das qualifizierte Zeugnis (auch Vollzeugnis genannt, vgl. BGE 136 III 510, Erw. 4.1) wird bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt und enthält nebst der Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch solche über Tätigkeiten, Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers (OR 330aAbs. 1)
- Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit
- Wird das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit aufgelöst, so hat der Arbeitnehmer zwar ebenfalls Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis
- Aufgrund der kurzen Beschäftigungszeit kann der Arbeitgeber aber nur das ihm in dieser Zeit zur Kenntnis Gelangte beurteilen
- Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit wird oft nur eine Arbeitsbestätigung ausgestellt
- Zeugnis-Verlangen ohne Angabe der Ausgestaltungsart
- Verlangt ein Arbeitnehmer einfach nur ein Zeugnis ohne weitere Präzisierung, so ist ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen (vgl. STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, a.a.O., N 2 zu OR 330a)
- Arbeitnehmer hat kein Anspruch auf ein inhaltlich beschränktes Arbeitszeugnis
- Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er das Vollzeugnis auf gewisse Angaben beschränkt:
- zB keine Aussagen über das Verhalten des Arbeitnehmers
- zB keine Aussagen über die Leistungen
- Eine solche inhaltliche Beschränkung könnte irreführend sein
- Alternative
- Der Arbeitnehmer kann als Alternative die Ausstellung einer blossen Arbeitsbestätigung verlangen
- Die Arbeitsbestätigung muss keine Auskunft über Leistungen und Verhalten geben
- Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass er das Vollzeugnis auf gewisse Angaben beschränkt:
- Arbeitsbestätigungs-Verlangen gilt nicht als Arbeitszeugnis-Verzicht
- Verlangt ein Arbeitnehmer nur die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung, so geht dadurch sein Anspruch auf ein Schlusszeugnis (qualifiziertes Zeugnis) nicht unter
- Der Arbeitnehmer hat das Recht, bis zur Verjährung seines Anspruchs jederzeit seinen Zeugnisanspruch geltend zu machen, ohne dass er sich dabei den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs gefallen lassen müsste (vgl. vgl. STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, a.a.O., N 2 zu OR 330a)
- Ungenügende Leistungen und / oder Verhalten
- Sind die Leistungen oder das Verhalten eines Arbeitnehmers ungenügend, so stellt der Arbeitgeber deshalb mit Vorteil aus:
- eine Arbeitsbestätigung und
- das Vollzeugnis mit den negativen Angaben
- Sind die Leistungen oder das Verhalten eines Arbeitnehmers ungenügend, so stellt der Arbeitgeber deshalb mit Vorteil aus:
- Freistellung des gekündigten Arbeitnehmers
- Wird ein Arbeitnehmer bei der Kündigung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist freigestellt oder wird einem kranken Arbeitnehmer gekündigt, ohne dass Aussicht auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vor dem Ende der Kündigungsfrist besteht, so stellt sich die Frage, ob noch ein Zwischenzeugnis oder bereits ein Schlusszeugnis ausgestellt werden soll
- Kein vordatiertes Arbeitsschlusszeugnis
- Leider gibt es einzelne Arbeitgeber, die gelegentlich eine Schlusszeugnis-Vordatierung vornehmen, obwohl dies unzulässig ist
- Alternative
- Ausstellung eines Zwischenzeugnisses
- Ein Schlusszeugnis kann erst bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt und entsprechend datiert werden (vgl. MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, a.a.O., S. 17)
Literatur
- Zeugnisverlangen ohne Angabe der Ausgestaltungsart
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 2 zu OR 330a
- Schlusszeugnis erst bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, Streitpunkt Arbeitszeugnis. Basel 2012, S. 17
Judikatur
- BGE 136 III 510, Erw. 4.1 (Begrifflichkeit „Vollzeugnis“)