Die Haftung gegenüber dem Arbeitnehmer ist eine Vertragshaftung nach OR 97 f.:
- Haftungsgrundlagen
- Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für den Schaden, den dieser durch die Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses erleidet, wie folgt:
- aus OR 97 wegen Nichterfüllung oder
- aus OR 103 wegen Schuldnerverzugs
- Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für den Schaden, den dieser durch die Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses erleidet, wie folgt:
- Schaden
- Der Arbeitgeber hat den Schaden zu ersetzen, den der Arbeitnehmer dadurch erfährt, dass er keine oder nur eine weniger günstige Stelle erhalten hat
- Beweislast
- Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für den Schaden.
Literatur
- Vertragshaftung
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 7 ff. zu Art. 330a OR
- Haftungsgrundlagen
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, BK, N 25 zu OR 330a
- Schaden
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 7 ff. zu Art. 330a OR
- Beweislast
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 7 ff. zu Art. 330a OR
Judikatur
- CA GE, in JAR 1999, 212 ff.
Weiterführende Informationen
- Verschuldenshaftung | unerlaubte-haftung.ch
- Beweisrecht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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