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Arbeitszeugnis

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Zusatzangaben

Rechtsgebiet:
Arbeitszeugnis
Stichworte:
Arbeitszeugnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Arbeitszeugnisse sollten individuell, vollständig und richtig redigiert sein. Um diesen Prinzipien gerecht zu werden, hat der Arbeitgeber ggf. nebst der Mindestangaben Zusatzangaben im Arbeitszeugnis aufzunehmen:

  • Besondere Einsätze und Funktionen
    • Allgemein
      • Zusätze oder ergänzende Dokumentationen des Arbeitszeugnisses können vom Arbeitnehmer in folgenden Fällen verlangt werden:
        • Branchenüblichkeit
        • Möglichkeit des Arbeitgeber diese Redaktionswünsche ohne nennenswerten zusätzlichen Aufwand zu erfüllen (vgl. REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, a.a.O., N 7 zu OR 330a)
    • Erwähnenswürdige Einsätze
      • Besonders zu erwähnen sind:
        • Auslandeinsätze
        • erfolgreiche Projektabschlüsse
        • anspruchsvolle Stellvertretungen
        • o.ä.
    • Besondere Leistungen
      • Besondere Leistungen oder Erfindungen geben Anspruch auf zusätzliche Erwähnung (vgl. ZR 1997, Nr. 77)
    • Stellvertreterfunktionen
      • Stellvertreterfunktionen sollten nicht erwähnt werden, wenn der Arbeitnehmer diese Funktion nicht wirklich ausüben musste
    • Keine Pflicht zur Berufsbezeichnung, wenn der Arbeitnehmer keinen Abschluss hat
      • Die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer mit der entsprechenden Berufsbezeichnung zu qualifizieren, wenn er nicht über einen entsprechenden Lehr- oder Ausbildungsabschluss verfügt
        • So wurde einem Arbeitnehmer in einem Zeugnisberichtigungsprozess die Aufnahme der Berufsbezeichnung „Kalibrierer“ im Arbeitszeugnis verweigert, weil er eine entsprechende Ausbildung nicht nachweisen konnte (vgl. Urteil BG Bülach (FO040064/U) vom 02.11.2005)
  • Angaben zur Vertragsbeendigung
    • Allgemein
      • Angaben zur Art der Vertragsauflösung führen häufig zu Streitigkeiten, weshalb ihre Nennung notwendig und das Wording sachlich sein müssen
    • Hinweis auf fristlose Kündigung?
      • Bei einer fristlosen Kündigung möchte der Arbeitnehmer meistens keine entsprechenden Hinweise
        • Das Weglassen einer Bemerkungen zu diesem Punkt kann aber die Vermutung aufkommen lassen, der Arbeitsvertrag sei gegen den Willen des Arbeitnehmers aufgelöst worden
        • Sofern dies der Arbeitnehmer wünscht oder es für die Gesamtwürdigung des Arbeitsverhältnisses unerlässlich ist, muss der Arbeitgeber den Beendigungsgrund nennen; hiefür besteht aber kein Rechtsanspruch (vgl. AGer ZH, JAR 1988, 251; BERNOLD HEINER, a.a.O., S. 37 f.)
    • (gerechtfertigte) Zusatzangabe über die Art der Arbeitsvertragsbeendigung
      • In folgenden Fällen ist eine Zusatzangabe über die Art der Vertragsauflösung nicht nur gerechtfertigt, sondern auch notwendig (MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, a.a.O., S. 54):
        • Schwerwiegende Differenzen des Arbeitnehmers mit Arbeitskollegen
          • „Das Arbeitsverhältnis musste vom Arbeitgeber wegen schwerwiegender Differenzen des Arbeitnehmers mit seinen Arbeitskollegen gekündigt werden“
        • Mangelnde Teamfähigkeit
          • „Wir sahen uns gezwungen das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Teamfähigkeit des Arbeitnehmers aufzulösen“
        • Gesundheitliche Probleme
          • „Das Arbeitsverhältnis musste vom Arbeitgeber gekündigt werden, weil der Arbeitnehmer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr in der Lage war, seine Funktion zu erfüllen“
        • Finanzielle Verfehlungen
          • „Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin wegen finanzieller Verfehlungen des Arbeitnehmers fristlos gekündigt“
    • Verknüpfung des Vertragsauflösungshinweises mit einer Arbeitnehmerqualifikation
      • Oft werden die Angaben zur Vertragsauflösungsart mit einer Qualifikation des Arbeitnehmers verbunden
      • Dies ist zwar zulässig; die Zusatzangaben müssen aber wahrheitsgetreu sein
      • Als Beispiele können angeführt werden:
        • „Das Arbeitsverhältnis wurde aufgelöst, weil die Leistungen des Arbeitnehmers unseren gesteigerten Anforderungen nicht mehr genügten“
        • „Der Austritt erfolgte in gegenseitigem Einvernehmen“
        • „Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte auf Wunsch des Arbeitnehmers“
    • Kein Anspruch des Arbeitnehmer auf Bestätigung von Unbekanntem
      • Der Arbeitnehmer hat kein Anspruch auf Bestätigung von etwas, was der Arbeitgeber in guten Treuen nicht oder noch nicht erklären kann (vgl. STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, a.a.O., N 3 zu OR 330a)
    • Feststellung „frei von jeder Verpflichtung“
      • Oft verlangen Arbeitnehmer die Erklärung, dass sie das Unternehmen «frei von jeder Verpflichtung» verlassen würden
      • Solche finanziellen Erklärungen gehören nicht in einen Arbeitszeugnistext
      • Arbeitgeber sollten aus folgenden Gründen keine solchen Erklärungen in den Zeugnistext aufnehmen:
        • zB Konkurrenzverbot 
          • mit einer Erklärung «frei von jeder Verpflichtung» würde der Arbeitnehmer (unbeabsichtigt) von seiner Konkurrenzverbotspflicht befreit
          • (vgl. KAUFMANN PETER / JORNS CLAUDIA, a.a.O., S. 38)
        • zB Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer (Verfehlungen bei Geld oder Arbeitszeitaufschriebe)
          • auch wenn man nur Bekanntes verzichten kann, würde die Befreiung geltend gemacht und den Arbeitgeberstandpunkt erschwert
        • zB Nachforderungen des Arbeitnehmers
          • auch hier würde problematisch, wenn der Arbeitgeber Gegenansprüche einwenden, einreden oder verrechnen möchte.

Hinweis zur Erkundigungspflicht bei Bankmitarbeitern nach dem Kündigungsgrund

Bei Bankangestellten besteht nach Auffassung der Aufsichtsbehörde (EBK, heute: FINMA) eine Pflicht der Vorgesetzten zur Nachfrage, sofern kein Austrittsgrund im Arbeitszeugnis angegeben wird (vgl. EBK-Jahresbericht 1996, S. 34).

Hinweis auf das Verhalten Dritter als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Eine Bemerkung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verhaltens Dritter aufgelöst wurde (zB Ehestreit oder Schwangerschaft der Ehefrau) sollte im Arbeitszeugnis unterlassen werden, ausser der Arbeitnehmer wünsche einen solchen Hinweis (STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 14 zu OR 330a)

Literatur

  • Besondere Einsätze und Funktionen
    • REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, N 7 zu OR 330a
  • Angaben zur Vertragsbeendigung
    • REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, N 10 zu OR 330a
    • BERNOLD HEINER, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. Zürich 1983, S. 37 f.
    • MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, Streitpunkt Arbeitszeugnis, Basel 2012
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 3 ff. zu Art. 330a OR
    • KAUFMANN PETER / JORNS CLAUDIA, Zwischen Wahrheitspflicht und Wohlwollen, Anwaltsrevue 6 – 7/2002, 38

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