Die Referenzauskunft muss rechtmässig und verhältnismässig sein, nach Treu und Glauben erfolgen und sich auf das zukünftige Arbeitsverhältnis beziehen.
Eine Referenzauskunft hat folgende Grundsätze zu beachten:
- Referenzauskunft darf Arbeitszeugnis konkretisieren
- Referenzauskunft darf Arbeitszeugnis ergänzen
- Referenzauskunft hat den Zeugnisgrundsätzen zu genügen
- Wahrheit
- Klarheit
- Vollständigkeit
- Wohlwollen
- Arbeitsplatzbezogenheit
- Referenzauskunft hat die Eignung für das Arbeitsverhältnis zu betreffen (vgl. OR 328b, 1. Satz)
- Referenzauskunft hat im Rahmen des vom DSG abgesteckten Rahmen stattzufinden (vgl. OR 328b, 2. Satz)
- Referenzauskunft darf dem schriftlichen Arbeitszeugnis nicht widersprechen (vgl. GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND, a.a.O., Rz 698).
Ein Arbeitgeber darf keine Auskünfte über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers abgeben, wenn dieser lediglich eine Arbeitsbestätigung verlangt hat (vgl. VISCHER FRANK, a.a.O., S. 178).
Art. 328b OR
3. Bei der Bearbeitung von Personendaten
Der Arbeitgeber darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLF ROGER, Arbeitsrecht – Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 21 zur Art. 328 OR
- VISCHER FRANK, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/4, 3. Auflage, Basel 2005
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2012
Judikatur
- BGer 4A_117/2013 vom 31.07.2020
- Arbeitsgericht Zürich, Entscheid Nr. 14, 1997/1998
- Arbeitsgericht Zürich, Entscheid Nr. 17, 1995/1996