Im Bewerbungsprozess obliegt es dem Bewerber, den potentiellen neuen Arbeitgeber mit den Informationen zu bedienen oder bedienen zu lassen, die dieser zur Klärung der Eignung für das Arbeitsverhältnis benötigt. Das Informationsrecht des potentiellen Arbeitgebers findet seine Schranke bei nicht benötigten Daten.
Bei dieser Gelegenheit ist auf folgendes hinzuweisen:
- unrichtige oder verschwiegene wesentliche Angaben
- Arbeitnehmerhaftung für den Schaden nach culpa in contrahendo
- Unzulässige Frage des potentiellen Arbeitgebers
- Arbeitnehmer darf aus einer Nichtbeantwortung oder falschen Auskunft (Notlüge) keine Nachteil erwachsen
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