Das Aussonderungsurteil hält einzig fest, ob der strittige Vermögenswert dem Konkursbeschlag unterliegt oder nicht.
Im Entscheid geht es also um das Schicksal des strittigen Vermögenswerts in der laufenden Zwangsvollstreckung.
Ob und inwieweit dem Dritten (als Eigentumsansprecher) das seinem Anspruch zugrunde liegende Recht, in der Regel Eigentum, tatsächlich zusteht, wird nur vorfrageweise geprüft und wird auch nicht im Urteilsdispositiv wiedergegeben.
Für das Aussonderungsurteil gilt daher:
- Wirkung
- Keine materieller Rechtskraft
- Nur in der hängigen Zwangsvollstreckung
- Theoretisch könnte nach Beendigung des Konkursverfahrens der Gemeinschuldner bei Gutheissung der Klage des Eigentumsansprechers gegen diesen („erneut“) einen ordentlichen Prozess anheben
- Vollstreckung (für den obsiegenden Eigentumsansprecher)
- ZPO
- Vollstreckung der Herausgabe der Sache nur mit den Mitteln der ZPO
- SchKG
- Ausschluss der Vollstreckung über den Beschwerdeweg nach SchKG 17
- ZPO
Literatur
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, S. 270
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 6 + N 42 zu SchKG 242
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Spin-OffEinleitung zum Spin-offAutoren:VermögensübertragungEinleitung zur VermögensübertragungAutoren:EigenkapitalersatzEinleitung zum EigenkapitalersatzAutoren:StillhalteabkommenEinleitung zum StillhalteabkommenAutoren:AussonderungEinleitung zur AussonderungAutoren:StundungEinleitung zur Stundung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht