Das Aussonderungsurteil hält einzig fest, ob der strittige Vermögenswert dem Konkursbeschlag unterliegt oder nicht.
Im Entscheid geht es also um das Schicksal des strittigen Vermögenswerts in der laufenden Zwangsvollstreckung.
Ob und inwieweit dem Dritten (als Eigentumsansprecher) das seinem Anspruch zugrunde liegende Recht, in der Regel Eigentum, tatsächlich zusteht, wird nur vorfrageweise geprüft und wird auch nicht im Urteilsdispositiv wiedergegeben.
Für das Aussonderungsurteil gilt daher:
- Wirkung
- Keine materieller Rechtskraft
- Nur in der hängigen Zwangsvollstreckung
- Theoretisch könnte nach Beendigung des Konkursverfahrens der Gemeinschuldner bei Gutheissung der Klage des Eigentumsansprechers gegen diesen („erneut“) einen ordentlichen Prozess anheben
- Vollstreckung (für den obsiegenden Eigentumsansprecher)
- ZPO
- Vollstreckung der Herausgabe der Sache nur mit den Mitteln der ZPO
- SchKG
- Ausschluss der Vollstreckung über den Beschwerdeweg nach SchKG 17
- ZPO
Literatur
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, S. 270
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 6 + N 42 zu SchKG 242
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