Will die Konkursverwaltung die Eigentumsansprache des Dritten nicht anerkennen, so hat sie ihm gegenüber eine „Klagefristansetzung“ nach SchKG 242 Abs. 2 folgenden Inhalts vorzunehmen:
- Genaue Bezeichnung des streitigen Gegenstandes
- Androhung, dass der Anspruch als verwirkt gelte, wenn die Frist nicht eingehalten werde.
Vgl. KOV 46.
Art. 46 KOV 4. Aussonderungsansprüche / b. Klagefristansetzung an den Drittansprecher
b. Klagefristansetzung an den Drittansprecher
In die Klagefristansetzung an den Ansprecher nach Artikel 242 Absatz 2 SchKG ist die genaue Bezeichnung des streitigen Gegenstandes sowie die Androhung aufzunehmen, dass der Anspruch als verwirkt gelte, wenn die Frist nicht eingehalten werde.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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