Die Konkursverwaltung kann – ungeachtet der Normen von KOV 47 – KOV 50 – Vermögenswerte unter folgenden Voraussetzungen sofort herausgeben:
- Zum vorneherein bewiesenes Eigentum des Drittansprechers
- Gegenstände, deren Herausgabe im offensichtlichen Interesse der Masse liegt
- Vermögenswerte, die mit einem erheblichen Aufbewahrungsaufwand verursachen
- Hinterlegungs- und Klimaüberwachung (zB Kunst, Pelzmäntel (Übersommerung)
- Winterräder bzw. Sommerräder
- Vermögenswerte, die mit Sicherheitsrisiken verbunden sind
- Diebstahl (zB Gold, Schmuck, Edelsteine usw.
- Beschädigung (zB Leasingautos)
- Vermögenswerte, die mit einem erheblichen Aufbewahrungsaufwand verursachen
- Gegenstände, für deren Rückgabeabsicherung vom Drittansprecher angemessene Kaution geleistet wird
Art. 51 KOV 4. Aussonderungsansprüche / c. Wahrung der Gläubigerrechte / dd. Ausnahmen
dd. Ausnahmen
Die obigen Vorschriften (Art. 47-50) finden keine Anwendung, wenn das Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten oder die sofortige Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes im offenbaren Interesse der Masse liegt oder endlich vom Drittansprecher angemessene Kaution geleistet wird.