- Definition
- Klage auf Dritteigentumsausscheidung aus der Konkursmasse
- Grundlagen
- SchKG 242 Abs. 2
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Wirkung
- Konkursrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf materielles Recht
- Verfahrensart
- Aussonderungsverfahren
- Vgl. KOV 45 – KOV 54
- Streitwertabhängig
- Ordentliches Verfahren
- Vgl. ZPO 219 ff.
- Vereinfachtes Verfahren bis zum Streitwert von CHF 30‘000
- Vgl. ZPO 251 e contrario; ZPO 243 Abs. 1
- Ordentliches Verfahren
- Aussonderungsverfahren
- Zuständigkeit
- Gericht am Konkursort
- Vgl. SchKG 242 Abs. 2
- Konkursort-Gerichtsstand
- ausschliesslich und zwingend
- Gericht am Konkursort
- Legitimation
- Aktivlegitimation
- Drittansprecher
- Passivlegitimation
- Konkursmasse oder
- Abtretungsgläubiger in Prozessstandschaft (SchKG 260)
- Aktivlegitimation
- Streitwert
- Wert des Streitgegenstandes
- Fristen
- Ansetzung einer 20-tägigen Klagefrist an den Eigentumsansprecher durch die Konkursverwaltung, falls diese die Anerkennung des Aussonderungsanspruchs verweigert (vgl. SchKG 242 Abs. 2)
- Rechtsbegehren
- individuell
- Voraussetzungen
- Ausgangslage
- Gewahrsam resp. Mitgewahrsam der Masse
- Eigentumsansprache
- Aussonderungsobjekt
- Aussonderungsgrund
- Eigentumsrecht
- Eigentum des Drittansprechers an der Sache resp. Herausgabeanspruch des Dritten
- Eigentumsvorbehalt
- Vgl. ZGB 715 f.; IPRG 100 – IPRG 103
- konkursrechtliche Aussonderungsgründe
- Vgl. SchKG 201 – SchKG 203
- auftragsrechtliches Aussonderungsrecht
- Vgl. OR 401 Abs. 3
- Eigentumsrecht
- Prozessvoraussetzungen
- SchKG
- Verfügung der Konkursverwaltung mit Klagefristansetzung
- Zivilprozess
- Prozessregeln
- SchKG
- Ausgangslage
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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