Nicht selten gehen Grundeigentümer mit Dritten aus Entgegenkommen oder zur Verwirklichung bestimmter Ziele nicht im Grundbuch eintragungsfähige Verpflichtungen ein, und zwar mit der Weiterüberbindungspflicht an Rechtsnachfolger (mit oder ohne Konventionalstrafe für den Unterlassungsfall).
Typische Anwendungsfälle sind:
- obligatorische Verpflichtungen in einem Rechtsgrundausweis
- im Kaufvertrag, mit welchem der Baulandverkäufer das Grundstück erwarb
- zB nicht im Grundbuch eingetragene Grenz- oder Näherbauverpflichtung
- zB Architektenverpflichtung
- etc.
- im Dienstbarkeitsvertrag für
- nicht im Grundbuch eintragungsfähige Abreden (zB Verpflichtung zu einem Tun)
- Nebenpflichten
- (gemeinsamen) Dienstbarkeitsanlagen
- Unterhaltspflichten
- Dienstbarkeitsausübung
- Ausübung | dienstbarkeit.ch
- im Kaufvertrag, mit welchem der Baulandverkäufer das Grundstück erwarb
- Baueinspracheverzicht auf der Basis einer sog. Weiterüberbindungspflicht mit Konventionalstrafe für den Unterlassungsfall
- usw.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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