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Bauprozess

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Gleichzeitige Geltendmachung mehrerer Ansprüche

Rechtsgebiet:
Bauprozess
Stichworte:
Bauprozess, Bauzivilprozess
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Kläger kann im gleichen Bauprozess mehrere Ansprüche geltend machen, zB die Werklohnforderung und – wenn Werklohnschuldner und Pfandeigentümer identisch sind – die definitive Eintragung des zuvor superprovisorisch angemeldeten Bauhandwerkerpfandrechts.

Bei der Klageverbindung von Geltendmachung des Werklohns und Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sind zu beachten:

Stellung von zB zwei Begehren

  • 1 x Klage auf Werklohnzahlung
  • 1 x Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch

Klare Begehrensformulierung

  • getrennte Begehren
  • einzeln zifferierte Begehren
  • unbezifferte Forderungsklage
    • Anwendungsfälle
      • Klage auf Bezahlung des Architektenhonorars, wenn sich dieses nach der Höhe der effektiven Baukosten orientiert und der Bauherr die Kostenauskunft verweigert
      • Klage auf Bezahlung des Werklohns ohne Festpreis und Informationsstörung
      • Schadenersatzklage mit nicht ziffernmässig beweisbarem Schaden, der nach richterlichem Ermessen abzuschätzen ist (OR 42 Abs. 2)
  • Beispiel

Unterschiedliche Fristen / Fristbeachtung / Fristwahrung

  • Unterschiedliche Fristen
    • zB Werklohnforderung
    • zB Bauhandwerkerpfandrecht
      • Der Richter setzt mit Zulassung der provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes eine Frist zur definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes an
    • zB Nachbesserung
      • individuell, nach Werkvertragsrecht (OR) oder SIA-Norm 118
  • Weitere Fristigkeiten je nach individuell konkretem Einzelfall

Literatur

  • GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 1803

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