Der Kläger kann im gleichen Bauprozess mehrere Ansprüche geltend machen, zB die Werklohnforderung und – wenn Werklohnschuldner und Pfandeigentümer identisch sind – die definitive Eintragung des zuvor superprovisorisch angemeldeten Bauhandwerkerpfandrechts.
Bei der Klageverbindung von Geltendmachung des Werklohns und Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sind zu beachten:
Stellung von zB zwei Begehren
- 1 x Klage auf Werklohnzahlung
- 1 x Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch
Klare Begehrensformulierung
- getrennte Begehren
- einzeln zifferierte Begehren
- unbezifferte Forderungsklage
- Anwendungsfälle
- Klage auf Bezahlung des Architektenhonorars, wenn sich dieses nach der Höhe der effektiven Baukosten orientiert und der Bauherr die Kostenauskunft verweigert
- Klage auf Bezahlung des Werklohns ohne Festpreis und Informationsstörung
- Schadenersatzklage mit nicht ziffernmässig beweisbarem Schaden, der nach richterlichem Ermessen abzuschätzen ist (OR 42 Abs. 2)
- Anwendungsfälle
- Beispiel
Unterschiedliche Fristen / Fristbeachtung / Fristwahrung
- Unterschiedliche Fristen
- zB Werklohnforderung
- Frist gemäss Klagebewilligung nach erfolglosem Schlichtungsverfahren
- Ausnahme (Direktklage)
- bei Handelsgerichtszuständigkeit
- zB Bauhandwerkerpfandrecht
- Der Richter setzt mit Zulassung der provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes eine Frist zur definitiven Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes an
- zB Nachbesserung
- individuell, nach Werkvertragsrecht (OR) oder SIA-Norm 118
- zB Werklohnforderung
- Weitere Fristigkeiten je nach individuell konkretem Einzelfall
Literatur
- GAUCH PETER, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 1803
Judikatur
- Definitive Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht
- BGE 105 II 149
- Baukosten-Auskunftsverweigerung des Bauherrn
- ZR 1980, Nr. 130, S. 281 f.