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Architektenrecht

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Prozenthonorar

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In der Architekturbranche wird das Architekturhonorar häufig nach Prozenten der effektiven Baukosten berechnet (Prozenthonorar / Honorarbemessung nach dem Interessenwert):

Prozentsatz

Keine Fixierung von Prozentsatz und Interessenwert im Voraus

  • Normalerweise sind beim Prozenthonorar der Prozentsatz und der Interessenwert nicht endgültig fixiert, sondern einzig tabellarische Konditionenaufstellung
    • Durch dieses Vorgehen wird ausgeschlossen, dass der Bauherr bezahlen muss
      • Honorar auf Kostenüberschreitungen
      • Kein Einfluss der Toleranzgrenze bzw. –regel auf die Honorarberechnung
  • Vgl. auch Art. 7 SIA-Ordnung 102 / 103

Fixierung von Prozentsatz, nicht aber des Interessenwertes

  • Es ist den Parteien unbenommen, wohl den Prozentsatz zu fixieren, aber nicht den Interessenwert und diesen nach dem Interessenwert floaten zu lassen
    • Angemessenheit?
      • Da der Architekturaufwand nicht proportional mit den Baukosten steigt, würde dies zu unangemessenen Architektenvergütung führen

Fixierung von Prozentsatz und Interessenwert im Voraus = Pauschalhonorar

  • Eine Vorausbestimmung sowohl von Prozentsatz als auch des Interessenwertes würde das Honorar zu einem Pauschalhonorar machen, auch wenn noch ein letzte Multiplikation notwendig wird

Volumen-Quantitativ

  • Interessenwert (Anlagekosten) ohne Gebühren und Abgaben

Literatur

  • FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, N 448 f. zu OR 394

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