In der Architekturbranche wird das Architekturhonorar häufig nach Prozenten der effektiven Baukosten berechnet (Prozenthonorar / Honorarbemessung nach dem Interessenwert):
Prozentsatz
Keine Fixierung von Prozentsatz und Interessenwert im Voraus
- Normalerweise sind beim Prozenthonorar der Prozentsatz und der Interessenwert nicht endgültig fixiert, sondern einzig tabellarische Konditionenaufstellung
- Durch dieses Vorgehen wird ausgeschlossen, dass der Bauherr bezahlen muss
- Honorar auf Kostenüberschreitungen
- Kein Einfluss der Toleranzgrenze bzw. –regel auf die Honorarberechnung
- Durch dieses Vorgehen wird ausgeschlossen, dass der Bauherr bezahlen muss
- Vgl. auch Art. 7 SIA-Ordnung 102 / 103
Fixierung von Prozentsatz, nicht aber des Interessenwertes
- Es ist den Parteien unbenommen, wohl den Prozentsatz zu fixieren, aber nicht den Interessenwert und diesen nach dem Interessenwert floaten zu lassen
- Angemessenheit?
- Da der Architekturaufwand nicht proportional mit den Baukosten steigt, würde dies zu unangemessenen Architektenvergütung führen
- Angemessenheit?
Fixierung von Prozentsatz und Interessenwert im Voraus = Pauschalhonorar
- Eine Vorausbestimmung sowohl von Prozentsatz als auch des Interessenwertes würde das Honorar zu einem Pauschalhonorar machen, auch wenn noch ein letzte Multiplikation notwendig wird
Volumen-Quantitativ
- Interessenwert (Anlagekosten) ohne Gebühren und Abgaben
Weitere Detailinformationen
Literatur
- FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, N 448 f. zu OR 394
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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