Der Konkurs ist die schweizerische Generalexekution, bei der sämtliche Aktiven des Gemeinschuldners zur Deckung sämtlicher Ansprüche der Gläubiger (Passiven) verwertet wird.
Die Folgen des Konkurses einer Darlehensvertragspartei auf den Darlehensvertrag sind nicht besonders gesetzlich geregelt.
Die Konkursfolgen sind je nach Partei, über die der Konkurs eröffnet wurde, unterschiedlich:
Konkurs des Darleihers
Verzinsliches Darlehen
- Recht der Konkursverwaltung in den Darlehensvertrag einzutreten (SchKG 211) und den Aktivanspruch – zur gegebenen Zeit – gegenüber dem Borger geltend zu machen
- Nach Valutierung (Auszahlung) bleibt das Darlehen vom Konkurs des Darleihers unberührt (vgl. MAURENBRECHER BENEDIKT, a.a.O., 278; PLENIO MARTIN, a.a.O., 184 ff.)
- Vertrag im Konkurs
Unverzinsliches Darlehen
- Rücktrittsrecht der Konkursverwaltung (vgl. HIGI PETER, a.a.O., N 43 + N 46 zu OR 318)
Konkurs des Borgers
Vor Valutierung (vor Darlehensauszahlung)
- Ist der Borger zwischen Vertragsschluss und bevorstehender Valutierung zahlungsunfähig geworden, kann der Darleiher die Darlehensauszahlung verweigern (vgl. OR 316; siehe Box)
Nach Valutierung (nach Darlehensauszahlung)
- Unversicherte Darlehen
- Fälligkeitseintritt
- Nicht grundpfandgesicherte Darlehen werden mit der Konkurseröffnung über den Borger automatisch beendet und zur Rückzahlung fällig (vgl. BGE 36 II 534; MAURENBRECHER BENEDIT, a.a.O., 275; a.Mg. HIGI PETER, a.a.O., N 47 zu OR 318, welcher eine Kündigung analog OR 83 Abs. 2 aus wichtigem Grund verlangt)
- Fälligkeitseintritt
- Grundpfandversicherte Darlehen
- Grundpfandversicherte Darlehen werden durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Borgers nicht automatisch beendet (vgl. SchKG 208 f.; siehe Box)
- Forderungseingabe im Konkurs
- Kollokation der Darlehensforderung
- Unversichertes Darlehen
- Grundpfandversichertes Darlehen
- Drittpfandverhältnisse
Gesetzestexte
Art. 316 OR B. Wirkung / III. Zahlungsunfähigkeit des Borgers
III. Zahlungsunfähigkeit des Borgers
1 Der Darleiher kann die Aushändigung des Darlehens verweigern, wenn der Borger seit dem Vertragsabschlusse zahlungsunfähig geworden ist.
2 Diese Befugnis steht dem Darleiher auch dann zu, wenn die Zahlungsunfähigkeit schon vor Abschluss des Vertrages eingetreten, ihm aber erst nachher bekannt geworden ist.
Art. 208 SchKG A. Fälligkeit der Schuldverpflichtungen
A. Fälligkeit der Schuldverpflichtungen
1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.
2 Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
Art. 209 SchKG B. Zinsenlauf
B. Zinsenlauf
1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2 Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.
Literatur
- SCHÄRER HEINZ / MAURENBRECHER BENEDIKT, BSK, OR I, N 26a zu OR 318
- HIGI PETER, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Band V/2b, Art. 305 – 318 OR, Zürich 2003, N 42 ff. zu OR 318
- MAURENBRECHER BENEDIKT, Das verzinsliche Darlehen im schweizerischen Recht, Diss. Bern 1995, S. 271 ff.
- PLENIO MARTIN, Das Erfüllungsrecht der Konkursverwaltung und schuldrechtliche Verträge im Konkurs, Diss. St. Gallen, Bern 2003
Judikatur
- BGE 36 II 534