Für die Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist gilt hinsichtlich des Ferienbezugs folgendes:
Unwiderrufliche Freistellung
- Obliegenheit des Arbeitgebers zur Ferienanordnung
- Arbeitgeber muss Ferienbezug anordnen.
- Es findet kein automatischer Ferienbezug statt.
- Vorrang der Stellensuche
- Freistellungszeit ist nicht gleich Ferien
- Freistellungszeit ist daher mit Ferienrestzeit zu vergleichen
- Ohne Freistellung müsste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Vorstellungsgespräche ermöglichen
- Eine Ferien-Kompensation ist daher nur möglich, wenn
- die Freistellungszeit die Dauer des Ferienrests in erheblichem Masse übersteigt
- der Arbeitnehmer bereits eine neue Stelle hat
- Anrechnung des während der Freistellung anderweitig verdienten Lohns
- Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer möglichst bald eine neue Stelle antreten und den dortigen Lohnbezug sich anrechnen lassen muss
Freistellung auf Abruf
Eine Kompensation von Ferientagen kann nicht angeordnet werden, weil sich der Arbeitnehmer bei dieser Freistellungsart während der Freistellungsdauer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat.
Weiterführende Informationen
Zur Freistellung im Allgemeinen
» Erscheinungsformen der Freistellung
» Freistellung: Ferien und Überstunden
Freistellung und Ferienkompensation
- vgl. OR 329d; Freistellung und Ferienkompensation (AGer, AN070555 vom 14.02.2008)
Unwiderrufliche Freistellung
- Obliegenheit zur Anordnung des Ferienbezugs
- JAR 2002, 222 (OG ZH)
- Vorrang der Stellensuche
- BLESI ALFRED, Nicht bezogene Ferien-, Frei- und Feiertage am Ende des Arbeitsverhältnisses: Beweis und Kompensation durch Freistellung, in: ARV 2003, S. 14 ff., inbeso S. 17
Anrechnungspflicht
- BGer 4A_381/2020 vom 22.10.2020 (Anrechnung von ¼, 1/3 bzw. ausnahmsweise ½ der Ferientag während der Kündigungsrecht)
- BGE 118 II 139
Freistellung auf Abruf
- VISCHER FRANK, Der Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. 7/1, Teilbd. 3, 3. Auflage, Basel 2005, S. 90
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