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Ferienanspruch

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Ferienanträge

Rechtsgebiet:
Ferienanspruch
Stichworte:
Ferienanspruch, Ferienrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Je nach Betriebsgrösse und Organisationsabhängigkeit von Personalabsenzen empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber eine Ferienplanung und Ferienbezugskontrolle führt.

Der Arbeitgeber hat in der Ferien-Jahresplanung über Ferienanträge frühzeitig, d.h. spätestens drei Monate vor Ferienbeginn, zu entscheiden. Dem Arbeitnehmer soll genügend Zeit für die Ferienvorbereitung bleiben.

Bei Feriengesuchen für Einzeltage sollte der Arbeitgeber in der Regel zeitnaher antworten können.

Entsprechend hat der Arbeitnehmer sein Feriengesuch rechtzeitig beim Arbeitgeber zu stellen.

Der Arbeitgeber hat bei der Beurteilung des Ferienantrags des Arbeitnehmers auf die Vereinbarkeit mit den Betriebsinteressen ernsthaft und sorgfältig zu prüfen und die Ferien wenn möglich zu bewilligen.

Zu berücksichtigen sind sodann:

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