- Gesetzliche Grundlage
- Bundesgesetz über Landwirtschaftliche Entschuldung (Entschuldungsgesetz, LEG;SR 211.412.12)
- Ziel des Gesetzgebers
- Aufhebung oder Verringerung der Verschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen und Betriebe
- Anwendungsbereich
- Unterstellte Liegenschaften
- Ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften
- Bauernhöfe
- Bauernbetriebe
- Legitimation zum Unterstellungsantrag
- Grundeigentümer
- Gläubiger, der einen Eintragungsanspruch glaubhaft macht
- Belastung mit Grundpfandrechten und Grundlasten nur unter 2 Voraussetzungen
- LEG-Unterstellungsentscheid der kantonal zuständigen Unterstellungsbehörde
- Liegenschaftenbewertung zum Ertragswert durch die kantonale Schätzungsbehörde
- Unterstellte Liegenschaften
- Wirkungen
- Belastung der LEG unterstellten Liegenschaften nur zum Ertragswert
- Ertragswertschätzung
- = Kapitalisierung des durchschnittlichen Ertrages bei landesüblicher Bewirtschaftung, unter Abzug der Gewinnungskosten und unter Berücksichtigung eines mittleren Zinssatzes für erste Hypotheken [vgl. LEG 6 Abs. 1]
- Gewinnungskosten
- Auch eine angemessene Entlöhnung des das Land selbst bewirtschaftenden Eigentümers
- Schätzungsergebnis
- Bei unangemessen niedrigen Schätzungsresultaten ist eine Anhebung möglich
- Schätzungswert = Belastungsgrenze
- = Grenze für Belastung der Liegenschaft mit Grundpfandrechten und Grundlasten (Berücksichtigung zum Gesamtwert)
- Belastungsgrenze kann für bestimmte werterhaltende oder wertvermehrende Anlässe überschritten werden
- Unterstellungsverfahren
- Bei nicht unterstellten landwirtschaftlichen Liegenschaften kann der Grundbuchverwalter auf die Anmeldung eines Grundpfandrechtes hin den Beteiligten Frist zur Einleitung des Unterstellungsverfahrens ansetzen und bei unbenutztem Fristauflauf die Grundbuchanmeldung abweisen.
- Rechtsbehelf / Rekurs / Rechtsmittel
- Es können von den Kantonen bestimmte Rekursinstanzen mittels Beschwerde angerufen werden, durch
- Grundeigentümer
- nicht gedeckte Grundpfandgläubiger
- nicht mit den Grundeigentümern identische Schuldner
- Es können von den Kantonen bestimmte Rekursinstanzen mittels Beschwerde angerufen werden, durch
Weiterführende Informationen
- EGGEN GERHARD, Privatrecht und Entschuldungsgesetz; die Belastungsgrenze für Pfandrechte und Grundlasten, in: ZBJV 83 (1947) S. 145 ff.
- HAEFLIGER ARTHUR, Gesamtpfand und Belastungsgrenze des Entschuldungsgesetzes, in: SJZ 43 (1947) S. 288 ff.
- KAUFMANN OTTO K., Die Gewährung von neuem Kredit auf bestehenden Grundpfandrechten bei landwirtschaftlichen Liegenschaften, in: SJZ 43 (1947) S. 217 ff.
- MOOR LUDWIG PH., Die Belastungsgrenze für Grundpfandrechte und Grundlasten auf landwirtschaftlichen Liegenschaften, Diss. Basel 1939
- Landwirtschaftliche Pacht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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