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Grundpfandrecht

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Pfandrecht für Kosten aus Sicherungsvorkehren

Erstellungsdatum:
23.12.2013
Aktualisiert:
09.11.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Grundpfandgläubiger hat für die Kosten seiner Vorkehrungen zwecks Wertsicherung des Grundstückes ein unmittelbares gesetzliches Pfandrecht

  • bei wertvermindernden Handlungen des Grundeigentümers [vgl. ZGB 808 Abs. 3]
  • bei Wertverminderungen ohne Verschulden des Grundeigentümers [vgl. ZGB 810 Abs. 2]

Die Einzelheiten sind:

  • Entstehung
    • ohne Eintragung im Grundbuch (bis CHF 1‘000 Pfandsumme)
    • mit Eintragung im Grundbuch für Pfandrecht von > CHF 1‘000, wenn es (gutgläubigen) Dritten entgegengehalten werden soll
      • Eintragungsfrist: 4 Monate
  • Pfandrechtsrang
    • Jeder eingetragenen anderen Belastung vorgehend

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