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Grundpfandrecht

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Mittelbare gesetzliche Grundpfandrechte

Erstellungsdatum:
23.12.2013
Aktualisiert:
09.11.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätze 

Für die mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechte sind zu beachten: 

  • Pfandrechtsart
    • Grundpfandverschreibung
  • Eintragungsanspruch
    • Kein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung
    • Grundpfandgläubiger hat lediglich, aber immerhin, einen Eintragungsanspruch, für dessen Realisation er tätig werden muss
  • Eintragungsbegehren
    • Aktivlegitimation
      • Pfandgläubiger gemäss gesetzlicher Vorgabe
    • Passivlegitimation
      • Jeweiliger Pfandeigentümer (= realobligatorische Natur)
      • Vgl. ZGB 963 Abs. 2
      • Vgl. BGE 92 II 229 f. Erw. 1 (Leading case zum Sachenrecht)
    • Fristgebundenheit
      • in der Regel 3 Monate
    • Fristwahrung
      • Tagebucheintrag im Sinne von ZGB 948
      • Ausnahmen (richterliche Eintragungsanordnung)
        • Bauhandwerkerpfandrecht
        • Stockwerkeigentümer-Beitragspfandrecht
        • Baurechtszinsenpfandrecht

Anwendungsfälle

Die Anwendungsfälle von mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechten sind:

  • Verkäuferpfandrecht
  • Bauhandwerkerpfandrecht
  • Stockwerkeigentümerbeitragspfandrecht
  • Baurechtszinsenpfandrecht
  • Pfandrecht für Heimfallentschädigung
  • Pfründer-Pfandrecht
  • Gmeinder-Pfandrecht

Das Bauhandwerkerpfandrecht [ZGB 837 Abs. 1 Ziffer 3] ist der wichtigste Anwendungsfall eines mittelbaren gesetzlichen Grundpfandrechts.

Verzichtsverbot

Auf diese Art Pfandrechte kann der Berechtigte nicht im Voraus verzichten [vgl. ZGB 837 Abs. 2].

 

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