Die Rückzahlung bedeutet, dass der Schuldner das Darlehen dem Kreditgeber zurückbezahlt.
Hinsichtlich des Schuldbriefes ergeben sich folgende Optionen:
Papier-Schuldbrief
Schuldbrief-Herausgabe des ehem. Gläubigers an den Schuldner (bei Namen-Schuldbriefen unter Setzung des Indossaments)
Bei Drittpfändern ist zu prüfen, wer den Schuldbrief begab, der Schuldner oder der Pfandeigentümer, und dann zu entscheiden, an wen die Titelrückgabe zu erfolgen hat
Register-Schuldbrief
Rückübertragung des Register-Schuldbriefes an den Grundeigentümer nach Tilgung der Schuldbriefforderung [vgl. ZGB 853 Ziffer 1]
Art. 853 ZGB
Ist die Schuldbriefforderung getilgt, so kann der Schuldner vom Gläubiger verlangen, dass dieser:
1. der Übertragung des Register-Schuldbriefs auf den Namen des Schuldners zustimmt; oder
2. den Pfandtitel des Papier-Schuldbriefs unentkräftet herausgibt.
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