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Grundpfandrecht

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Vorgangsvorbehalt

Erstellungsdatum:
23.12.2013
Aktualisiert:
09.11.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der in ZGB 813 Abs. 2 erwähnte Vorgangsvorbehalt ist u.E. eine im Voraus vorbehaltene Leere Pfandstelle, die im Grundbuch nur eingetragen werden kann, wenn im zweiten oder weiteren Rang ein Grundpfandrecht eingetragen wird. Der Vorgangsvorbehalt wird mit Wissen und Willen des Grund- bzw. Pfandeigentümers veranlasst. 

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