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Grundpfandrecht

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Pfandvertrag

Datum:
23.12.2013
Update:
09.11.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Pfandvertrag als Verpflichtungsgeschäft für die Errichtung eines Grundpfandrechts wird durch folgende Vertragsaspekte geprägt:

  • Form
    • Öffentliche Beurkundung [vgl. ZGB 799]
    • Form gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen, nicht aber für Löschungen
    • Vgl. BGE 75 I 337
    • Bei Begründung des Pfandrechts durch Verfügung von Todes wegen sind die erbrechtlichen Formen [vgl. ZGB 498 ff.] zu beachten.
  • Inhalt
    • Zum Inhalt eines Pfandvertrages gehören die nachfolgenden Vertragselemente:
  • Parteien
    • Pfandschuldner (Verpfänder, Pfandeigentümer, Grundeigentümer)
    • Pfandgläubiger
    • ev. Pfandhalter
  • Verpfändungswille
    • Im Pfandvertrag hat zum Ausdruck zu kommen, dass der Grundeigentümer sein Grundstück für die Errichtung eines Grundpfandrechtes verpfänden will (= Verpfändungsverpflichtung)
  • Grundpfandart
    • ZGB 793 Abs. 1
    • numerus clausus der möglichen Grundpfandrechte
    • Grundpfandverschreibung
    • Schuldbrief
      • Papier-Schuldbrief
      • Register-Schuldbrief
  • Pfandobjekt
    • Grundstück
    • Vgl. ZGB 797 Abs. 1
    • Ferner: Grundstück als Unterpfand
  • Höhe des Pfandbetrages
    • Schweizerfranken-Betrag
    • Vgl. ZGB 794 Abs. 2, ZGB 824 Abs. 1 und ZGB 844 sowie EGzZGB ZH 200 f.
  • Verzinsungs- und Zahlungsbedingungen
    • Zinspflicht
      • Abrede der Verzinsungs- und Zahlungspflicht
        • Hypothekarzins
        • ev. Amortisation (periodische Schuld-Rückzahlungspflicht)
        • Kündigungsregeln (einmalige Schuld-Rückzahlungspflicht)
      • Schuldbrief-Konditionen (auch: Schuldbrieftenor) werden meistens durch eine individuelle Verzinsungs- und Zahlungsabrede im Kredit- bzw. Darlehensvertrag ergänzt
    • Zinsenpfandrecht
      • = pfandrechtlich sicherzustellende Zinspflicht
        • Maximalzinsfuss?
        • Höchstzinsfuss?
      • Vgl. ZGB 818
  • Rang (Pfandstelle)
    • Vereinbarung des Grundpfandrechts-Ranges (Pfandstelle)
    • Vgl. ZGB 813
  • ev. Nachrückungsvereinbarung / Vormerkungsabrede
    • vide Pfandstelle / Rang-Nachrückungsrecht
  • Erfüllungsort
    • Gesetzlicher Erfüllungs- und Zahlungsort
      • Grundpfandverschreibung
        • OR 74 Abs. 2 Ziffer 1 (Gläubiger-Wohnsitz)
      • Schuldbrief
        • ZGB 851 (Gläubiger-Wohnsitz oder Hinterlegung)
    • Vertraglicher Erfüllungs- und Zahlungsort
      • Festlegung Erfüllungs- und Zahlungsort
      • Vgl. OR 74 Abs. 1

Weiterführende Informationen

  • ZR 67 Nr. 22 S. 78 = ZBGR 49 (1968) Nr. 10 S. 91

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