LAWINFO

Grundpfandrecht

QR Code

Gläubigerwechsel

Erstellungsdatum:
23.12.2013
Aktualisiert:
09.11.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Veräussert der Kreditgeber seine Kreditforderung bzw. den Schuldbrief an einen Dritten, ergibt sich folgendes Prozedere:

Papier-Schuldbrief

Grundpfandverhältnis

  • Gegenstand
    • Schuldbriefverkauf
  • Transaktion
    • Wertpapier-Kaufvertrag über Schuldbrief (Verpflichtungsgeschäft)
    • Schuldbriefübergabe (Besitzesübergabe) und bei Namenschuldbrief unter Anbringung des Indossaments (Verfügungsgeschäft)
    • Notifikation an den Schuldner

Faustpfandverhältnis

  • Gegenstand
    • Forderungsverkauf, samt Nebenrecht (Faustpfand an Schuldbrief)
  • Transaktion
    • Forderungskaufvertrag / Abtretung, inkl. Nebenrecht (Schuldbriefpfand) (Verpflichtungsgeschäft)
    • Schuldbriefübergabe (Besitzesübergabe) und bei Namenschuldbrief unter Anbringung des Indossaments (Verfügungsgeschäft)
    • Notifikation an den Schuldner

Sicherungsübereignung

  • Gegenstand
    • Forderungsverkauf
  • Transaktion
    • Forderungskaufvertrag mit Vertragsübertragung Sicherungsübereignungsvereinbarung (Verpflichtungsgeschäft)
    • Schuldbriefübergabe (Besitzesübergabe) und bei Namenschuldbrief unter Anbringung des Indossaments (Verfügungsgeschäft)
    • Notifikation an den Schuldner

Register-Schuldbrief

  • Gegenstand
    • Forderungsverkauf des Register-Schuldbriefs
  • Transaktion
    • Forderungskaufvertrag (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft)
    • Eintragung neuer Gläubiger im Grundbuch?
    • Notifikation an den Schuldner

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.