- beschränkt dingliches Recht
- Beteiligung am wirtschaftlichen (Geld-)Wert des Grundstücks
- Verwertungsrecht
- Wertrecht
- Haftungsrecht
Art. 816 Abs. 1 und 2 ZGB
1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2 Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.