Die Begründung eines vertraglichen Grundpfandrechtes zugunsten eines Dritten setzt immer dreierlei voraus:
- Darlehens- oder Kreditvertrag
- = Grund- und Verpflichtungsgeschäft für Kredit / Darlehen (causa)
- Vgl. OR 312 ff.
- Pfandvertrag
- = obligatorisches Grundgeschäft für Grundpfanderrichtung (causa)
- Grundbucheintrag
- = dingliche Verfügung
- durch Grundbuchanmeldung
Für die Begründung des Grundpfandrechts sind nur die Rechtsgeschäfte Ziffer 2 und 3 Voraussetzung.
Grundpfandrechte sind notwendigerweise zugunsten eines Dritten zu errichten, sondern können auch einseitig begründet werden zugunsten des Eigentümers, d.h. als
- Eigentümerschuldbrief und Inhaberpfandrecht
Im Grundbuch gibt es eine Spalte „Bemerkungen“ für Erläuterungen zu den Grundpfandeinträgen und die Möglichkeit zur Nachführung von Mutationen:
- Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen
- Mutationen / Gläubigerregistervormerk