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Grundpfandrecht

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Grundlagen

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Begründung eines vertraglichen Grundpfandrechtes zugunsten eines Dritten setzt immer dreierlei voraus:

  1. Darlehens- oder Kreditvertrag
    1. =   Grund- und Verpflichtungsgeschäft für Kredit / Darlehen (causa)
    2. Vgl. OR 312 ff.
  2. Pfandvertrag
    1. =   obligatorisches Grundgeschäft für Grundpfanderrichtung (causa)
  3. Grundbucheintrag
    1. = dingliche Verfügung
    2. durch Grundbuchanmeldung

Für die Begründung des Grundpfandrechts sind nur die Rechtsgeschäfte Ziffer 2 und 3 Voraussetzung. 

Grundpfandrechte sind notwendigerweise zugunsten eines Dritten zu errichten, sondern können auch einseitig begründet werden zugunsten des Eigentümers, d.h. als

  • Eigentümerschuldbrief und Inhaberpfandrecht

Im Grundbuch gibt es eine Spalte „Bemerkungen“ für Erläuterungen zu den Grundpfandeinträgen und die Möglichkeit zur Nachführung von Mutationen:

  • Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen
  • Mutationen / Gläubigerregistervormerk 

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