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Grundpfandrecht

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Exkurs: Mortgage-backed Securities (MBS)

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auch Banken müssen ihre Hypotheken-Ausleihungen refinanzieren. 

Banken versuchen, um bessere Konditionen bei ihrer Kreditaufnahme zu erhalten, ihren Fremdkapitalgebern ein Vorrecht vor den übrigen Bankgläubigern an ihrem Hypothekarkreditportfolio einzuräumen. Banken können für eine solche Refinanzierung Wertschriften (Securities), welche mit Hypotheken (Mortgage) – ihrer Kunden – besichert sind, im Rahmen einer Anleihe ausgeben. 

Eine solche setzt voraus, dass die Hypothekarkreditnehmer eine solche „MBS-Verpfändung“ gestatten und die Bank diesbezüglich vom Bankgeheimnis befreien. Ob und inwieweit der Besitz an Hypothekartiteln an den Fremdkapitalgeber übergeht, bestimmt sich nach dem MBS-Vertrag zwischen Bank und ihrem Kreditgeber. 

Den Hypothekarschuldnern ist jedenfalls zu empfehlen, eine MBS-Verpfändung von Faustpfandtiteln mit Besitzesübergang an den Fremdkapitalgeber der Bank zu untersagen; bei der Verfaustpfändung bleibt der Hypothekarschuldner Eigentümer des Schuldbriefes; der Besitzesübergang eines Dritten kann zu einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Titelverlust führen, was dann sehr stossend ist, wenn Hypothekarschuldner Rückzahlungen leistete, ohne die Schuldsumme in Titel und Grundbuch reduzieren zu lassen; solche Teilrückzahlungen ohne Titelanpassungen sind bei schweizerischen lizenzierten Banken Gang und Gäbe und auch ohne Risiko. 

Bei Schuldbriefen im Grundpfandverhältnis ist die kreditierende Bank Eigentümer des Titels; als Titel-Eigentümerin kann sie, auch wenn dies im Schweizerischen Hypothekarsektor unüblich ist, den Schuldbrief weiterveräussern, sodass der Hypothekarschuldner dem neuen Gläubiger gegenüber den Kapital- und Zinsendienst zu erbringen hat. Vielfach wird die kreditierende Bank bei der Refinanzierung den Titel auch nur, aber immerhin dem Fremdkapitalgeber verpfänden.

Bei Schuldbriefen in Sicherungsübereignung, d.h. Verpfändung im Treuhandverhältnis, gelten u.E. die Regeln wie für Faustpfandtitel (der Hypothekarschuldner bleibt Titeleigentümer).

Bei Fremdkapitalgeber angelsächsischer Provenienz können auch andere Besicherungskonstrukte und Rechtsordnungen zur Anwendung gelangen. Oft werden Forderungsabtretungen und / oder Grundpfandsicherheiten auf ein „Special Purpose Vehicle“ (SPV) übertragen.

Eine Erörterung der MBS- und SPV-Materie an dieser Stelle würde den Rahmen zum Bezugspunkt sprengen. Es wird deshalb auf die einschlägige Literatur verwiesen.

Bekannte MBS-Deals der Schweiz

  • TELL-Transaktion der UBS AG (1991)
  • SWISSACT-Transaktion der Zürcher Kantonalbank (ZKB) (2001) 

 

Weiterführende Informationen

  • KAUFMANN THOMAS, Der Einsatz eines Hypothekenportfolios einer Bank als Sicherheit bei der Refinanzierung – Unter besonderer Berücksichtigung von Mortgage-backed Securities, Zürich 2005, 316 S.

 

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