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Grundpfandrecht

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Akzessorietät des Pfandrechtes zur Forderung

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Obwohl bei der Grundpfandverschreibung formell zwischen (obligatorischer) Forderung und (dinglichem) Pfandrecht unterschieden werden kann, ist materiell der Pfandrechtsbestand abhängig vom Vorhandensein einer zu sichernden Forderung. – Das Pfandrecht ist zu der zu sichernden Forderung akzessorisch.

Diese Akzessorietät des Pfandrechts zur Forderung äussert sich folgendermassen:

  • Eine Grundpfandverschreibung besteht nur insoweit als auch die zu sichernde Forderung besteht
    • Vom Grundbucheintrag der Grundpfandverschreibung kann nicht auf einen Forderungsbestand geschlossen werden
    • Die Forderung kann gar nie entstanden oder bereits ganz oder teilweise getilgt worden sein.
  • Massgebend ist das obligatorische Forderungsverhältnis zwischen Pfandschuldner und Pfandgläubiger und nicht der Grundbucheintrag der Grundpfandverschreibung
    • Nur was qualitativ und quantitativ wirklich im obligatorischen Rechtsverhältnis geschuldet ist, bleibt auch grundpfandversichert
  • Anwendung des öffentlichen Glaubens in den Grundbucheintrag [vgl. ZGB 973]?
    • Für den Forderungsbestand besteht kein Gutglaubensschutz!
    • Für den Pfandrechtsbestand im Umfange einer bestehenden Forderung gilt der öffentliche Glauben des Grundbuches.

Weiterführende Informationen

  • Hypothekarobligation auf den Inhaber
    • Anleihenstitel mit Grundpfandrecht
  • Judikatur
    • BGE 88 II 425
  • Lehre
    • Siehe Literaturverzeichnis zur Grundpfandverschreibung

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