Der Baurechtsnehmer und seine Grundpfandgläubiger haben gegenüber dem jeweiligen baurechtsbelasteten Grundeigentümer ein unmittelbares gesetzliches Pfandrecht:
- für die Forderung aus Heimfallentschädigung [vgl. ZGB 779d Abs. 2 und 3].
ZGB 779d Abs. 2 + 3
2 Wird die Entschädigung nicht bezahlt oder sichergestellt, so kann der bisherige Bauberechtigte oder ein Gläubiger, dem das Baurecht verpfändet war, verlangen, dass an Stelle des gelöschten Baurechtes ein Grundpfandrecht mit demselben Rang zur Sicherung der Entschädigungsforderung eingetragen werde.
3 Die Eintragung muss spätestens drei Monate nach dem Untergang des Baurechtes erfolgen.
Weiterführende Informationen
- ZBGR 65 (1984) Nr. 25 S. 201 = SJZ 79 (1983) Nr. 30 S. 177
- Baurechte
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