Der Rang (auch Pfandstelle) wird durch eine Vielzahl von Grundsätzen und Prinzipien geprägt:
- System der festen Pfandstelle
- Es gilt das System der festen Pfandstelle
- Vgl. System der festen Pfandstelle
- Einbrüche in das Pfandstellensystem
- Vertragliches Nachrückungsrecht
- Vgl. Vertragliches (Rang-)Nachrückungsrecht
- „Gesetzliche Nachrückungsrechte“
- 4 verschiedene Fälle
- Vorgangsvorbehalt [ZGB 813 Abs. 2]
- Leere Pfandstelle [ZGB 814 Abs. 1 und 2]
- Eigentümerschuldbrief
- Vorgangsforderung ist kleiner als das Quantitativ ihres Pfandrechts
- Vgl. Gesetzliche (Erlös-)Nachrückungsrechte
- 4 verschiedene Fälle
- Vertragliches Nachrückungsrecht
- Es gilt das System der festen Pfandstelle
- Pfandstellenzwangs
- Jedes Grundpfandrecht hat eine Rangstelle
- Vgl. Entstehung der Rangstelle
- Auswahl der Rangstelle
- Der Gläubiger erhält diejenige Pfandstelle für sein Grundpfandrecht, die er sich bei der Darlehensgewährung ausgehandelt hat und durch Vereinbarung mit dem Darlehensnehmer festgelegt ist.
- Unterschiedliche Rangstellen
- Nicht alle Grundpfandrechte am gleichen Grundstück sind gleichberechtigt!
- Die grosse Differenz unter den im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten ist die Pfandstelle, der Rang.
- Der Rang wirkt sich positiv oder negativ bei der Verteilung des Verwertungserlöses aus.
- Auswirkungen der Rangstelle
- Je niedriger die Rangstelle, desto höher die Deckungschance im Verwertungsfalle
- Je höher die Rangstelle, desto höher das Verlustrisiko im Verwertungsfalle
- Je höher die Rangstelle, desto höher der Zinsfuss
- Je höher die Rangstelle, desto eher wird eine Amortisationspflicht vereinbart.
- Verschiedenrangigkeit oder Gleichrangigkeit?
- üblich
- Verschiedenrangigkeit, d.h. hintereinander
- Beispiel
- Schuldbriefe mit unterschiedlichen Pfandbeträgen im 1., 2. und 3. Rang sowie eine Grundpfandverschreibung im 4. Rang
- Verteilung des Erlöses in der Reihenfolge des Ranges
- Das letzte oder die letzten Grundpfandrechte gehen eher leer aus als diejenigen in den vorderen Rängen
- Beispiel
- Verschiedenrangigkeit, d.h. hintereinander
- selten
- Gleichrangigkeit, d.h. nebeneinander
- Beispiel
- 3 Schuldbriefe über je CHF 1 Mio. im gleichen 1. Rang (zG verschiedener Grundpfandgläubiger)
- Verteilung des Erlöses proportional zu den einzelnen Pfandforderungen unter alle Pfandgläubiger des gleichen Ranges
- Beispiel
- Gleichrangigkeit, d.h. nebeneinander
- üblich
Art. 813 ZGB
1 Die pfandrechtliche Sicherung ist auf die Pfandstelle beschränkt, die bei der Eintragung angegeben wird.
2 Grundpfandrechte können in zweitem oder beliebigem Rang errichtet werden, sobald ein bestimmter Betrag als Vorgang bei der Eintragung vorbehalten wird.
Art. 814 ZGB
1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
2 An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
3 Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.
Art. 815 ZGB
Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
Art. 817 ZGB
1 Der Erlös aus dem Verkaufe des Grundstückes wird unter die Grundpfandgläubiger nach ihrem Range verteilt.
2 Gläubiger gleichen Ranges haben unter sich Anspruch auf gleichmässige Befriedigung.
Weiterführende Informationen
- WEBER EDUARD, Das System der festen Pfandstelle, Diss. Bern 1929, 88 S.