Bei der Verwertung stellt sich für den Pfandgläubiger die Frage, ob und inwieweit er gleichzeitig mehrere Sicherheiten verwerten darf bzw., ob er eine bestimmte Reihenfolge beachten muss?
- Realsicherheiten vor Personalsicherheiten
- Innerhalb der (hier interessierenden) Realsicherheiten
- bewegliche Sicherheiten (Fahrnis- und Forderungspfandrechte) vor unbeweglichen Sicherheiten (Grundpfandrechte); vgl. auch SchKG 95
- Gesamtpfänder
- Verwertung von Grundstücken soweit zur Deckung notwendig, vgl. auch VZG 107
- in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen
- Eigenpfänder vor Drittpfändern; vgl. auch VZG 107
- Drittpfänder
- Verwertung von Eigenpfändern vor Drittpfändern
- bei Grundpfandverhältnis
- Vorrang des Prinzips der Alterspriorität (Rang bzw. Pfandstelle)
- bei Faustpfandverhältnis
- Grundsatz der Verwertung von Eigenpfändern vor Drittpfändern ist vor allem hier anwendbar
- Verwertung von Eigenpfändern vor Drittpfändern
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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