LAWINFO

Grundpfandrecht

QR Code

Pfandhalter

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gesetzgeber hat in aZGB 860 die – auch unter neuem Recht mögliche – Funktion des Pfandhalters vorgesehen, um den Schuldbrief noch fungibler machen zu können:

  • Begriff
    • Vertreter der Gläubiger, des Schuldners und Pfandeigentümers, ev. auch eines Drittpfandstellers
    • in Französisch
      • détenteur du gage
    • in Italienisch
      • detentore del pegno
  • Rechtsnatur
    • Treuhandverhältnis sui generis / Auftragsrecht
  • Rechte
    • Zahlungen empfangen und leisten, ohne besondere Vollmacht
    • Entgegennahme der Mitteilungen, zB des Grundbuchamtes (Schuldübernahmeanzeige, Enteignungsmitteilung o.ä.)
    • Gewährung von Pfandentlassungen, inkl. ggf. Titelnachführungen
  • Pflichten
    • Unparteiische Wahrnahme der Interessen aller Parteien
    • Information aller Parteien, soweit Adressen bekannt und aktuell
    • Rechenschaftslegung gegenüber Gläubiger, Schuldner und Pfandeigentümer
  •  „Vormerkung“ im Grundbuch und auf dem (Papier-)Schuldbrief
    • In der Bemerkungsspalte zu den Grundpfandrechten
    • Vgl. hiezu Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen
  • Haftung für sorgfältige, korrekte und fachmännische Mandatsabwicklung
  • Mandatsbeendigung
    • Demission des Pfandhalters
    • Handlungsunfähigkeit des Pfandhalters
    • Tod des Pfandhalters
    • usw. 

Weiterführende Informationen

  • KELLER MAX, Der Pfandhalter des Schweizerischen ZGB Art. 860, Diss. Bern 1918

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.