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Grundpfandrecht

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Pfandhalter

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gesetzgeber hat in aZGB 860 die – auch unter neuem Recht mögliche – Funktion des Pfandhalters vorgesehen, um den Schuldbrief noch fungibler machen zu können:

  • Begriff
    • Vertreter der Gläubiger, des Schuldners und Pfandeigentümers, ev. auch eines Drittpfandstellers
    • in Französisch
      • détenteur du gage
    • in Italienisch
      • detentore del pegno
  • Rechtsnatur
    • Treuhandverhältnis sui generis / Auftragsrecht
  • Rechte
    • Zahlungen empfangen und leisten, ohne besondere Vollmacht
    • Entgegennahme der Mitteilungen, zB des Grundbuchamtes (Schuldübernahmeanzeige, Enteignungsmitteilung o.ä.)
    • Gewährung von Pfandentlassungen, inkl. ggf. Titelnachführungen
  • Pflichten
    • Unparteiische Wahrnahme der Interessen aller Parteien
    • Information aller Parteien, soweit Adressen bekannt und aktuell
    • Rechenschaftslegung gegenüber Gläubiger, Schuldner und Pfandeigentümer
  •  „Vormerkung“ im Grundbuch und auf dem (Papier-)Schuldbrief
    • In der Bemerkungsspalte zu den Grundpfandrechten
    • Vgl. hiezu Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen
  • Haftung für sorgfältige, korrekte und fachmännische Mandatsabwicklung
  • Mandatsbeendigung
    • Demission des Pfandhalters
    • Handlungsunfähigkeit des Pfandhalters
    • Tod des Pfandhalters
    • usw. 

Weiterführende Informationen

  • KELLER MAX, Der Pfandhalter des Schweizerischen ZGB Art. 860, Diss. Bern 1918
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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