Der Gesetzgeber hat in aZGB 860 die – auch unter neuem Recht mögliche – Funktion des Pfandhalters vorgesehen, um den Schuldbrief noch fungibler machen zu können:
- Begriff
- Vertreter der Gläubiger, des Schuldners und Pfandeigentümers, ev. auch eines Drittpfandstellers
- in Französisch
- détenteur du gage
- in Italienisch
- detentore del pegno
- Rechtsnatur
- Treuhandverhältnis sui generis / Auftragsrecht
- Rechte
- Zahlungen empfangen und leisten, ohne besondere Vollmacht
- Entgegennahme der Mitteilungen, zB des Grundbuchamtes (Schuldübernahmeanzeige, Enteignungsmitteilung o.ä.)
- Gewährung von Pfandentlassungen, inkl. ggf. Titelnachführungen
- Pflichten
- Unparteiische Wahrnahme der Interessen aller Parteien
- Information aller Parteien, soweit Adressen bekannt und aktuell
- Rechenschaftslegung gegenüber Gläubiger, Schuldner und Pfandeigentümer
- „Vormerkung“ im Grundbuch und auf dem (Papier-)Schuldbrief
- In der Bemerkungsspalte zu den Grundpfandrechten
- Vgl. hiezu Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen
- Haftung für sorgfältige, korrekte und fachmännische Mandatsabwicklung
- Mandatsbeendigung
- Demission des Pfandhalters
- Handlungsunfähigkeit des Pfandhalters
- Tod des Pfandhalters
- usw.
Weiterführende Informationen
- KELLER MAX, Der Pfandhalter des Schweizerischen ZGB Art. 860, Diss. Bern 1918
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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