Das Grundpfandrecht bedarf zu seiner Gültigkeit des Eintrags im Grundbuch (= Eintragungsprinzip).
Ausfluss aus dem Eintragungs- und Publizitätsprinzip ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs, an dem das Grundpfandrecht ebenfalls teilnimmt [vgl. ZGB 973].
Die Eintragungsfähigkeit setzt voraus:
- Öffentlich beurkundeter Pfandvertrag (causa; Kausalitätsprinzip [ZGB 974 Abs. 2])
- + Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers [vgl. ZGB 963 Abs. 1 und 3, ZGB 965]
- Eintragung im Tagebuch [vgl. ZGB 948]
- Eintragung im Hauptbuch [vgl. ZGB 945 Abs. 1, ZGB 799 Abs. 1 und ZGB 972]
- in spezieller Spalte des Grundbuchblatts [vgl. ZGB 946 Abs. 1 Ziffer 3]
- Nennung Grundpfandrechtsart
- Nennung Begünstigter (Inhaber oder Person)
- Nennung Rang (Pfandstelle)
- Nennung Pfandsumme
- ev. Nennung eines von der Alterspriorität abweichenden Rangverhältnisses zu andern beschränkten dinglichen Rechten und / oder vorgemerkten persönlichen Rechten
- in spezieller Spalte des Grundbuchblatts [vgl. ZGB 946 Abs. 1 Ziffer 3]
- ggf. Ausstellung des Titels beim Papier-Schuldbrief
Art. 101 GBVo Inhalt des Eintrags
1 Die Grundpfandrechte werden in die Abteilung «Grundpfandrechte» des Hauptbuchblatts eingetragen.
2 Der Eintrag enthält:
a. die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b. die Art des Grundpfandrechts;
c. im Fall eines Schuldbriefs: die Bezeichnung als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief;
d. zur Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 oder die Bezeichnung «Inhaber»;
e. die Pfandsumme und gegebenenfalls den höchsten Zinsfuss, für den das Pfandrecht nach Artikel 818 Absatz 2 ZGB Sicherheit bietet;
f. für rechtsgeschäftliche Pfandrechte: die Pfandstelle;
g. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h. den Hinweis auf den Beleg.
3 Im Eintrag kann auf eine Vormerkung zum Nachrückungsrecht verwiesen werden.
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- ZR 67 Nr. 22 S. 78 = ZBGR 49 (1968) Nr. 10 S. 91
- Spätere Abänderungen des Grundbucheintrags
- Vgl. ZGB 874 und ZGB 964 f.
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