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Grundpfandrecht

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Grundbucheintrag

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Grundpfandrecht bedarf zu seiner Gültigkeit des Eintrags im Grundbuch (= Eintragungsprinzip).

Ausfluss aus dem Eintragungs- und Publizitätsprinzip ist der öffentliche Glaube des Grundbuchs, an dem das Grundpfandrecht ebenfalls teilnimmt [vgl. ZGB 973].

Die Eintragungsfähigkeit setzt voraus:

  • Öffentlich beurkundeter Pfandvertrag (causa; Kausalitätsprinzip [ZGB 974 Abs. 2])
  • + Grundbuchanmeldung des Pfandeigentümers [vgl. ZGB 963 Abs. 1 und 3, ZGB 965]
    • Eintragung im Tagebuch [vgl. ZGB 948]
    • Eintragung im Hauptbuch [vgl. ZGB 945 Abs. 1, ZGB 799 Abs. 1 und ZGB 972]
      • in spezieller Spalte des Grundbuchblatts [vgl. ZGB 946 Abs. 1 Ziffer 3]
        • Nennung Grundpfandrechtsart
        • Nennung Begünstigter (Inhaber oder Person)
        • Nennung Rang (Pfandstelle)
        • Nennung Pfandsumme
        • ev. Nennung eines von der Alterspriorität abweichenden Rangverhältnisses zu andern beschränkten dinglichen Rechten und / oder vorgemerkten persönlichen Rechten
    • ggf. Ausstellung des Titels beim Papier-Schuldbrief

Weiterführende Informationen

  • Judikatur
    • ZR 67 Nr. 22 S. 78 = ZBGR 49 (1968) Nr. 10 S. 91
  • Spätere Abänderungen des Grundbucheintrags
    • Vgl. ZGB 874 und ZGB 964 f.

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