Definition
- Nutzung des Pensionskassengelds für selbst genutztes Wohneigentum (ohne Ferienhäuser, Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen)
Grundlagen
- Wohneigentumsförderung (WEF)
- BVG 30 bis BVG 30g
- OR 331d und OR 331e
- Vo über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Vorbezug
Alterslimite
- Bezug bis 3 Jahre vor dem frühesten Pensionierungszeitpunkt
Zustimmung des Ehepartner / eingetragenen Partners
- Erfordernis der schriftlichen Einwilligung des Partners
- Vorbezug beider Ehegatten erfordert Eigentum beider Partner an der selbst genutzten Immobilie
Konkubinatspaare
- Voraussetzung, dass Konkubinatspaare die Immobilie im Miteigentum erwerben
- Rückforderung im Todesfall eines Konkubinatspartners, da diesem keine Ehegattenrente zusteht
- Weiterführende Informationen
Wartezeit
- Die Pensionskasse (PK) braucht bis zu 6 Monate für die Auszahlung des Vorbezugskapitals (Achtung: Wartezeit kann Immobilienerwerb verzögern)
- Verweigerungsrecht von Pensionskassen (PK) mit Unterdeckung bis zu deren Behebung, sofern und soweit dies im Reglement vorgesehen ist
Kosten
- Es gibt Pensionskassen (PK), die Prüfungs- und Bearbeitungsgebühren für den Vorbezug verlangen
Maximalbezug
- Begrenzung auf Freizügigkeitsguthaben des 50. Altersjahres oder
- 50 % der Freizügigkeitsguthaben im Bezugszeitpunkt
Mindestbezüge
- CHF 20‘000
Bezugszweck
- Positiv: Selbst bewohnte Immobilie (Haus oder Wohnung)
- Immobilien-Erwerb
- Beteiligung an Wohneigentum
- Immobilien-Renovation
- Wertvermehrende Investition in Wohnimmobilie
- Rückzahlung Hypothekardarlehen
- Negativ: kein Ferienhaus, keine Ferienwohnung, keine Zweitwohnung
- Örtlich: in der Schweiz oder im Ausland (Grenzgänger)
- Veräusserungsbeschränkung: Anmerkung im Grundbuchblatt der Immobilie
Bezugskadenz
- nur alle 5 Jahre
zulässige Formen des Wohneigentums
- Eigentumsformen
- Alleineigentum
- Gesamteigentum (Gesamthandverhältnis mit Partner)
- Miteigentum (mit Partner)
- Stockwerkeigentum
- Beteiligungen
- Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaft
- Erwerb von Aktien an Mieter-Aktiengesellschaft
- Gewährung von partiarischen Darlehen an gemeinnützige Wohnbauträger
Rückzahlung
- Recht am Vorbezugsbetrag verbleibt bei der Pensionskasse (PK)
- Rückzahlungspflicht bei Verkauf der selbst genutzten Immobilie oder Einräumung einer Berechtigung, die einer Veräusserung gleichkommt (zB Nutzniessung)
- Ausnahmen
- Veräusserung an vorsorgerechtlich Begünstigten (vgl. BVG 19 und BVV2 20); vgl. immobiliennachfolge.ch/
- Reinvestition des Vorbezugs binnen 2 Jahren in eine Ersatzimmobilie
- Rückzahlungsrecht (freiwillige Rückzahlung)
- Bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines andern Vorsorgefalls oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
- Mindestrückzahlungsbetrag: CHF 20‘000
- Ehescheidung / gerichtliche Auflösung bei eingetragener Partnerschaft
- Aufteilung auf exEhegatten bzw. exPartner
- Einkäufe
- Freiwillige PK-Einkäufe nur nach erfolgter Rückzahlung des Vorbezugs
- Zusatzversicherung
- PK sollte eine solche anbieten oder vermitteln
- Ausnahmen
Verpfändung
Funktion
- PK-Guthaben wird der Bank verpfändet und gilt als solide Sicherheit
- Nutzen: Höherer Belehnungsgrad der Bank
Quantitativ der Verpfändung
- Anspruch auf Vorsorgeleistung oder
- Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung
Bedingungen / Begrenzungen
- ähnlich wie beim Vorbezug
- Begrenzung nach Alter 50
- Schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners
- Frist von 3 Jahren vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen
- Einschränkungen bei Unterdeckung der Pensionskasse (PK)
- vide Verordnungsgrundlage
Vorbezug oder Verpfändung?
Vorteile Vorbezug
- Vorbezug schafft zusätzliches Eigenkapital
- Niedrigere Fremdfinanzierung
- Zusätzliches Eigenkapital schafft ein besseres Rating und reduziert die Fremdkapitalkosten
Nachteile Vorbezug
- Leistungskürzungen bei der PK (niedrigere Altersrente und tiefere Leistungen bei Invalidität und Tod)
- Besteuerung der PK-Auszahlung
- Reduzierter Schuldzinsabzug beim Einkommen verursacht höhere Steuern und PK-Auszahlung schafft grösseres steuerbares Vermögen
Vorteile Verpfändung
- Keine Leistungskürzungen (keine Vorsorgelücke)
- PK-Einkäufe bleiben weiterhin möglich
- Fortlaufende Alterskapital-Verzinsung
- Steuerersparnis aufgrund der höheren Zinskosten
Nachteile Verpfändung
- Höherer Zinsaufwand wegen des höheren Fremdkapitalanteils
- Rückzahlung des Darlehens in Höhe des verpfändeten PK-Kapitals bis hin zur Pensionierung
Fazit
- Verpfändung ist oft besser als ein Vorbezug
- Erfordernis der Prüfung im konkreten Einzelfall
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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