Bei Managern setzt sich das Gehalt oft aus folgenden Lohnbestandteilen zusammen:
- Grundgehalt
- Boni
- Beteiligungsprogramme / Mitarbeiteroptionen
- Spesenvergütungen
- Geschäftsfahrzeug
- (Überstunden-Vergütungen)
- Gratifikationen oder 13. Monatlohn
- Abgangsentschädigungen (i.w.S.)
Tipp zur Abgangsentschädigung i.w.S.
Im Voraus festgesetzte Abgangsentschädigungen für bestimmte Fälle: Es empfiehlt sich den genauen Fall zu umschreiben, wo eine Abgangsentschädigung geschuldet ist und vorgängig hiezu die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen zu klären.
Literatur:
Dr. Roman Blöchliger, „Wann haben Abgangsent-schädigungen Vorsorge-Charakter? in SteuerRevue, Ausgabe Nr. 7-8/2008, S. 498 ff, vgl. insbesondere die Zusammenfassung (G) auf S. 515 f.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Arbeit auf AbrufEinleitung zur Arbeit auf AbrufAutoren:Befristeter ArbeitsvertragEinleitung zum befristeten ArbeitsvertragAutoren:ArbeitszeugnisEinleitung zum ArbeitszeugnisAutoren:UnzeitkündigungEinleitung zur UnzeitkündigungAutoren:Verlassen / Nichtantreten der Ar...Einleitung zu Nichtantreten und Verlassen ...Autoren:LehrvertragEinleitung zum Lehrvertrag
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht